Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
12 Der Jagdschein
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdschein wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Unteren Jagdbehörde erteilt.
Die Jagdscheinerteilung ist davon abhängig, ob der Bewerber:
- zuverlässig und körperlich geeignet ist,
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat (Prüfungszeugnis),
- eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen kann,
- mindestens 16 Jahre alt ist.
Video „Aufbruch zur Jagd“
Video „Sau ist tot“
12.1 Versagung des Jagdscheins
12.1.1 Der Jagdschein muss versagt werden bei/wenn:
- Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind,
- fehlender Zuverlässigkeit oder körperlicher Eignung,
- der Jagdschein entzogen worden ist, für die Dauer der Entziehung oder Sperre,
- keine Jagdhaftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden nachgewiesen wird.
12.1.2 Der Jagdschein kann versagt werden (Ermessensentscheidung) bei:
- Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- Personen, die nicht Deutsche sind,
- Personen, die nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz in Deutschland haben,
- Personen, die schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen haben.
12.2 Zuverlässigkeit
a) besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass sie
- Waffen und Munition missbräuchlich verwenden,
- mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen,
- Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren,
- Waffen oder Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
b) besitzen Personen in der Regel nicht, die wegen eines Verbrechens
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
- trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind,
12.3 Jagdscheinarten
12.3.1 Jahresjagdschein
Wird für höchstens drei Jahre erteilt oder verlängert (1, 2 oder 3 Jahre)
12.3.2 Tagesjagdschein
Gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage
12.3.3 Ausländer-Tagesjagdschein
Gilt als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage (für ausländische Jagdgäste)
12.3.4 Jugendjagdschein
• Kann Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
12.3.4.1 Einschränkungen für den Jugendjagdscheininhaber
- keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze,
- Nur in Begleitung: eine jagdliche erfahrene, erwachsene Begleitperson muss dabei sein,
- kein Erwerb von Kurz- und Langwaffen (nur vorübergehender Erwerb)
- keine Anrechnung der Jugendjagdscheine für Pachtfähigkeit
12.3.5 Falknerjagdschein
Der Falknerjagdschein ist zur Ausübung der Beizjagd erforderlich; neben Jägerprüfung ist die Falknerprüfung Voraussetzung.
12.4 Jagdscheingebühr und Jagdabgabe
Wer einen Jagdschein löst, muss eine Jagdscheingebühr und eine Jagdabgabe zahlen.
12.4.1 Jagdscheingebühr
Die Jagdscheingebühr muss für die Amtshandlung, den Jagdschein auszustellen, und für die Zuverlässigkeitsprüfung entrichtet werden.
12.4.2 Jagdabgabe
Abgabepflichtig sind:
- alle Erwerber von Jagdscheinen
- Jagdpächter, sofern sie nicht in M/V einen Jagdschein erwerben
12.4.3 Wann wird die Jagdabgabe erhoben?
Mit Erteilung des Jagdscheins zusätzlich zur Jagdscheingebühr bzw. für landesfremde Jagdausübungsberechtigte bei Bestätigung/Festsetzung/Anzeige des Abschussplans.
12.4.4 Wozu dient die Jagdabgabe?
Die Jagdabgabe dient der Jagdförderung. Aus der Jagdabgabe sind zu fördern:
- Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes
- Wildbiologische Forschungen zu Lebens- und Umweltbedingungen
- Verhütung von Wildschäden
- Aus- und Weiterbildung der Jäger
- Einrichtung und Betrieb von Lehrrevieren des Landesjagdverband M/V
- Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Lernort Natur)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Fleischhygiene und
- sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, einschließlich der Prädatorenbejagung, des Jagdhundewesens und der Falknerei.
12.4.5 Verwendung der Jagdabgabe
Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der Obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Jagdbeirat gemäß § 16 Abs. 5 LJagdG M/V zu verwenden hat.