Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

13 Die Wildfolge

Die Wildfolge ist die Verfolgung angeschossenen oder schwerkranken Wildes über die Reviergrenzen hinaus.

(1) Gesetzliche Wildfolge: Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen.Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 erlauben. Solange eine schriftliche Vereinbarung nach 
Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Verweilt das Wild in Sichtweite (höchstens 100 Meter) und ist ein Fangschuss aus dem Jagdbezirk, in dem es beschossen wurde, nicht sicher anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung und Einsatz der Schusswaffe zum Zwecke des Fangschusses überschritten werden. Die Person, die den Fangschuss anbringt, ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk außerhalb schussgerechter Entfernung, sind der Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertretung unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche hat die Schützin oder der Schütze zu sorgen und sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Das übergewechselte und erlegte Stück Wild gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Ein erlegtes Stück Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdbezirkes, in dem es beschossen wurde, anzurechnen.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, verpflichtet zu dulden, dass eine oder ein durch die Landesjägerschaft anerkannte Schweißhundeführerin (Jagdleiterin) oder anerkannter Schweißhundeführer (Jagdleiter) in Begleitung einer weiteren Person ihren Jagdbezirk oder ihre Grundfläche unter Mitführung von Schusswaffen zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Wild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, sind unverzüglich zu unterrichten.