Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

15 Beschränkungen der Jagd

Es gibt auf der Jagd drei Gruppen an Verboten:

  • Örtliche Verbote: Sie regeln, wo nicht gejagt werden darf.
  • Zeitliche Verbote: Sie regeln, wann nicht gejagt werden darf.
  • Sachliche Verbote: Sie regeln, wie nicht gejagt werden darf.

15.1 Örtliche Verbote

Hierbei werden unterschieden:

  • Befriedete Bezirke
  • Allgemeine örtliche Beschränkungen der Jagd
  • Eingeschränkte Jagderlaubnis für den Eigentümer eines befriedeten Grundstücks

15.1.1 Befriedete Bezirke

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Es wird in zwei Arten von befriedeten Bezirken unterschieden:

Befriedete Bezirke kraft Gesetzes (BJagdG § 6)

  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,
  • umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,
  • Tiergehege,
  • öffentliche Parkanlagen, Flugplätze sowie Sport-, Spiel- und Golfplätze, eingefriedete Campingplätze sowie Reit- und Turnierplätze für den Pferdesport, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
  • Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),
  • Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Eisenbahnanlagen,
  • Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,
  • Kleingärten
  • umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke.

Befriedete Bezirke kraft Verwaltungsakts (können auf Antrag des Grundstückeigentümers erklärt werden)

  • Öffentliche Anlagen (keine Einzäunung notwendig)
  • Künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und anderen Wasserflächen ab 100 m von der Uferlinie
  • Bejagbare Grundfläche im GJB, deren Eigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen:
  1. Wildschaden: kein Anspruch auf Ersatz
  2. Wildfolge: Recht auf Betreten der Fläche zum Töten schwerkranken Wildes und zur Aneignung verenteten Wildes; der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.
  3. Jagd: UJB kann eingeschränkte Jagdausübung anordnen (übermäßige Wildschäden, Tierseuchen, Gründe des Naturschutzes etc.)

15.1.2 Allgemeine örtliche Beschränkungen der Jagd

An (allen) Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

15.1.3 Eingeschränkte Jagderlaubnis für den Eigentümer eines befriedeten Grundstücks

Der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines befriedeten Bezirks darf dort ohne Jagdschein:

  • Füchse,
  • Steinmarder,
  • Iltisse,
  • Waschbären,
  • Marderhunde
  • Wildkaninchen und
  • Nutria

innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Hierzu ist weder ein Jagdschein noch eine sonstige behördliche Erlaubnis erforderlich. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig ist, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der JAB aneignen. Weitere Jagdhandlungen können dem Eigentümer nicht gestattet werden. Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.

15.2 Zeitliche Beschränkungen der Jagd

Hierbei werden unterschieden:

  • Jagd- und Schonzeiten
  • Elterntierregelung
  • Nachtjagd
  • Jagd an Sonn- und Feiertagen
  • Jagd in der Notzeit
  • Gesellschaftsjagden

15.2.1 Jagd- und Schonzeiten

Die Schonzeiten dienen:

  • der Arterhaltung bei ganzjährig geschontem Wild (Verstoß gilt als Straftat),
  • der Jagdruhe und Fortpflanzung von Wild mit Jagd- und Schonzeiten (Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit, z. B. Jagd auf Rehbock im Februar) und
  • dem Tierschutz: Wild ohne Schonzeit darf ganzjährig erlegt werden, jedoch sind die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere zu schonen! (Elterntierregelung)  BJagdG, § 22, Abs. 4; Straftat).

Nach Bundesrecht sind zwei Wildarten unter Beachtung der Elterntierregelung ganzjährig bejagbar:

  • Fuchs
  • Wildkaninchen

Die Länder können unter bestimmten Voraussetzungen (Seuchen, erhebliche Wildschäden, wissenschaftliche Zwecke etc.) die Schonzeiten für bestimmte Gebiete verkürzen oder aufheben. Nach Landesrecht M/V sind unter Beachtung der Elterntierregelung zusätzlich ganzjährig bejagbar:

  • Schwarzwild (außer Bachen, die Frischlinge mit gelben Längsstreifen führen)
  • Waschbär
  • Marderhund
  • Dachs
  • Steinmarder
  • Mink
  • Nutria
  • Nandu: Küken und Jährlinge

15.2.2 Nachtjagd

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang. In der Nachtzeit darf grundsätzlich nicht gejagt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Erlaubt ist die Nachtjagd auf:

  • Schwarzwild
  • Raubwild
  • Feldhasen
  • Wildkaninchen
  • Möwen
  • Waldschnepfen

In M/V darf in der Zeit vom 01.10. bis 31.01. Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn die UJB keine Einschränkungen bestimmt.

15.2.3 Jagd an Sonn- und Feiertagen

In M/V Treibjagdverbot, sofern die öffentliche Ruhe bzw. Ordnung gestört wird.

15.2.4 Jagd in der Notzeit

Bei witterungsbedingter (z. B. Schnee, Frost, Dürre) Futternot des Wildes ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für eine angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen (Notzeitfütterung).

Für Schalenwild legt die Untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest (also nicht unbedingt für den gesamten Landkreis).

Für alles übrige Wild entscheidet der JAB, ob er Wild füttert, also ob Notzeit herrscht! Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten.

15.2.5 Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Personen, die einen Jagdschein innehaben, ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt  ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.

Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die jagdausübungsberechtigten Personen eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden bei bis zu zwei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd durch eine jagdausübungsberechtigte Person eines an der Bewegungsjagd beteiligten Jagdbezirks spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde und die jagdausübungsberechtigten Personen der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

15.2.6 Ausnahmen von der Jagdzeitenverordnung des Bundes

Zur Wildschadensverhütung darf in M/V die Jagd auf Grau-, Bläss- und Kanadagänse in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. auf landwirtschaftlichen Kulturen, die mit Raps, Wintergetreide oder Gartenbaupflanzen neu bestellt wurden, ausgeübt werden, einschließlich eines 100 m Abstands von der Kulturgrenze.

15.3 Sachliche Beschränkungen der Jagd

Nach § 19 BjagdG ist es verboten:
1mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen.
2a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E100) weniger als 1.000 Joule  beträgt;
2b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E100) von mindestens 2.000 Joule haben; (da Flintenlaufgeschosse keine Büchsengeschosse sind, gelten diese Einschränkungen nicht für Flintenlaufgeschosse!). Zusatz
Mecklenburg-Vorpommern: Nandus dürfen nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 mm und einer Auftreffenergie auf 100 m (E100)von mindestens 2.000 Joule geschossen werden
2c)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen zu schießen;
2d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd, sowie zur Abgabe von
Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule (E0=200 Joule) beträgt;
3Verboten sind die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdbezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein.
4Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb
Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen,
Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5a)künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, 
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind.Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu
nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchtürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
5b)Verboten ist es, Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang und Erlegen von Federwild zu verwenden;
6Verboten ist es, Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen.
7Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde  anzulegen;
8Verboten ist es, Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten; Selbstschussgeräte zu verwenden;
10in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen;
11Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 ha auszuüben;
17Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
19Das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Obersten Jagdbehörde zulässig.
20Für das Aussetzen von heimischem Wild ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich!

15.4 Weitere sachliche Beschränkungen nach Landesjagdgesetz M/V

Es ist verboten:

  1. Ohne eine innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen.
  2. Schalenwild mit Munition zu erlegen, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt; ausgenommen ist der Fangschuss (gültig ab 01.04.2027)
  3. Bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400 Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot zu verwenden.
  4. Die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben.
  5. Bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen oder die Einzeljagd auszuüben; ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche.
  6. Die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen auszuüben; ausgenommen ist die Jagdausübung von erhöhten jagdlichen Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln) oder von Kraftfahrzeugen und auf ihnen fest verankerten Aufbauten, wenn die Kraftfahrzeuge halten, die Motoren abgestellt sind und sich keine Person im Fahrzeuginneren befindet.
  7. Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen.
  8. Die Fangjagd ist nur unter Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Diese müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Fallen sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren. Die Fangjagd mit Totschlagfallen kann durch die Jagdbehörde zum Bodenbrüterschutz ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nur auf diese Weise effektiv und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann.
  9. Außer bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.
  10. Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.
  11. Auf aufgezogenes und danach im Jagdbezirk ausgesetztes Wild darf bis zu 1 Jahr nach dem Aussetzen die Jagd nicht ausgeübt werden.
  12. Auf den Feldhasen darf mittels Such-, Drück- oder Treibjagd mit Ausnahme der Suchjagd zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden die Jagd nicht ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Jagdbezirke mit einem Frühjahrsbesatz ab 20 Hasen je 100 ha (Frühjahrszählung mit Scheinwerfern oder Wärmebildkamera).
  13. Auf jagdbare Wildgänse darf auf Schlafgewässern sowie im 400-m-Abstand von deren Ufer die Jagd nicht ausgeübt werden. In der Anlage zur Schlafgewässerverordnung sind für MV etwa 210 Schlafgewässer aufgeführt. Für die Bejagung von anderen Wildarten gilt dieses Verbot nicht, sie dürfen also innerhalb der „400-m-Zone“ bejagt werden!
  14. Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren Brauchbarkeit die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Anzahl (auf 7 Jäger sollte ein brauchbarer Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss kommen) mitzuführen und nur solche zu verwenden. (Nachweis der Brauchbarkeit durch Brauchbarkeitsprüfung oder gleichwertige Prüfung, geregelt in der Brauchbarkeitsprüfungsordnung)

15.5 Jagdeinrichtungen bzw. Reviereinrichtungen

(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Einrichtungen, die zur Durchführung oder Unterstützung der Jagd im Jagdbezirk dienen, errichten (Jagdeinrichtungen), wenn sie dies dem Grundeigentümer zuvor angezeigt haben. Der Grundeigentümer darf der Errichtung nur dann widersprechen, wenn ihm die Duldung der Anlage nicht zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Jagdeinrichtung zugemutet werden kann. Jagdeinrichtungen sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.

(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.

(3) Beim Bau von Jagdeinrichtungen sind die Bestimmungen der UVV (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) zu beachten.

(4) Bei einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten hat der bisherige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit dem Wechsel, die von ihm errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls diese nicht von dem ihm nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten übernommen werden.

(5) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ist nur zur befugten Jagdausübung gestattet.