Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
1 Waldbau
1.1 Begriff Wald
Lt. § 2 Bundeswaldgesetz gelten alle mit Forstpflanzen bestockten Grundfächen als Wald. Ebenso zählen mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen zum Wald (z. B. Wege, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen). Kurzumtriebsplantagen, Alleen, Parks, Streuobstwiesen und Baumschulen sind kein Wald.
1.2 Waldbetretungsrecht (nach Landeswaldgesetz M/V)
- Das Betreten unserer Wälder ist jedermann auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung gestattet.
- Hunde müssen im Wald angeleint sein (Landeswaldgesetz M/V)!
- (Einschränkungen gelten nicht für Jagdhunde während der Jagdausübung).
- Das Fahren mit Krankenstühlen und Fahrrädern ist nur auf Waldwegen, das Reiten und Kutschfahren im Wald nur auf besonders zur Verfügung gestellten Wegen gestattet.
- Die individuelle Ausübung von Sportarten ist auf Waldwegen gestattet.
1.3 Betretungsverbote im Wald (nach Landeswaldgesetz M/V)
- Forstkulturen und Jungwüchse bis zu einer Baumhöhe von 4 Metern
- Wildäcker
- Jagdliche Einrichtungen
- Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird
- Einschränkungen 1 – 3 gelten nicht für den JAB und seine Gäste
1.4 Waldanteil in M/V und in Deutschland
Ca. 23 % der Fläche Mecklenburg/Vorpommerns sind bewaldet (Deutschland ca. 31%)
Laubholzanteil in M/V und in Deutschland
- M/V ca. 35 %
- Deutschland 30 %
1.5 Waldeigentumsarten
- Staatswald (Bund und Land: 43,6 %)
- Körperschaftswald (Kirche, Stadt, Gemeinde: ca. 10,4 %)
- Privatwald (ca. 46 %)
1.6 Waldfunktionen
1.6.1 Nutzfunktion
- Rohstoff (v.a. Holz)
- Einkommensbildung
- Arbeitsplätze
1.6.2 Schutzfunktion
- Wasserschutz (Speicher, Reinigung, Rückhaltefunktion)
- Erosionsschutz
- Immissionsschutz
- Lärmschutz
- Lawinenschutz
- Arten- und Biotopschutz
- Naturschutz