Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

1 Sicherheit im Umgang mit Schusswaffen   

1.1 Unfallverhütungsvorschrift Jagd

§ 2 UVV Jagd –  Waffen und Munition

(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Hinweis zu Absatz 1

Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellenoder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben aufweist. 

Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum:  

  • Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
  • Aufstoßen von Hochsitzluken,
  • Erschlagen des Wildes.

(2) Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in einwandfreiem Zustand verwendet werden.

Hinweis zu Absatz 2

Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben auf der Schusswaffe. In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst wenn sie getrocknet wurde.

(3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Hinweis zu Absatz 3

Hierzu gehört z. B. wieder geladene Munition.

(4) Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden, dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.

§ 3 UVV Jagd – Ausübung der Jagd

(1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladensein. Die Laufmündung ist stets – unabhängig vom Ladezustand – in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.

(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.

(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.

(4) Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.

Hinweis zu Absatz 4

Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn

  • Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
  • beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden  ist oder bei
  • Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt. 

(5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.

(6) Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.

Hinweis zu Absatz 6

Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.

1.2 Schießstandordnung

Die nachstehende Schießstandordnung ist für alle Schießstätten verbindlich, die für das jagdliche Schießen (Kontroll- und Einschießen, Ausbildungs- und Prüfungsschießen für Jagdscheinanwärter sowie Übungs- und Wettkampfschießen) genutzt werden.

Die Vorschriften der Schießstandordnung sowie weitere Regelungen (z. B. DJV-Schießvorschrift, Hinweisschilder, etc.) sind auf der Schießstätte für alle Anwesenden sichtbar auszuhängen und anzuerkennen.

1. Aufsicht

1.1. Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) durchzuführen, deren Name auf dem jeweiligen Schützenstand sichtbar auszuhängen ist. Der Standaufsicht obliegt die Einhaltung dieser Schießstandordnung und den sicherheitsrelevanten Hinweisen.

1.2. Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere Standaufsichten tätig, obliegt die Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.

1.3. Die auf der Schießstätte Anwesenden haben die Anordnungen der Standaufsicht zu befolgen. Die Standaufsicht hat das Schießen ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die auf der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie hat, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt auf der Schießstätte zu untersagen.

1.4. Bei Funktionsstörungen an Waffen, die ein normales Weiterschießen nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe und entscheidet, ob mit der Waffe weitergeschossen werden darf.

1.5. Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von Minderjährigen und die damit zusammenhängenden Anforderungen an die Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.

1.6. Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen. Ohne Standaufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung gemäß § 27 WaffG i. V. m. § 10 AWaffV befähigt ist und er sich alleine auf dem Schützenstand befindet.

2. Fußgänger und Fahrzeugverkehr

2.1. Zuwegungen zu den Schießständen und Parkplätzen müssen freigehalten werden.

3. Aufenthalt auf der Schießstätte

3.1. Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn der Sorgeberechtigte oder eine andere damit betraute Person anwesend ist.

3.2. Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb stören, sind sie von der Schießstätte fernzuhalten.

4. Aufenthalt auf den Schützenständen

4.1. Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur die Standaufsicht sowie die jeweiligen Schützen aufhalten. Ausnahmen regelt die Standaufsicht.

5. Betreten von Gefahrenbereichen

5.1. Das Betreten der schießtechnischen Anlagen (z.B. Maschinenunterstand), die innerhalb des Gefahrenbereiches des Schießstandes liegen, ist nur Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind. Das Schießen ist einzustellen, die Waffen sind zu entladen und abzustellen bzw. abzulegen.

5.2. Darüber hinaus ist eine für alle am Schießen beteiligten Personen deutlich sichtbare Warneinrichtung (rote Warnflagge oder rote Blinkleuchte) auszuhängen bzw. einzuschalten.

6. Durchführung des Schießens

6.1. Beginn des Schießens

6.1.1. Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die schießen wollen, nachgewiesen werden. Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen verantwortlich.

6.1.2. Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das Schießen freigibt.

6.2. Gebrauch von Schusswaffen und Munition

6.2.1. Es darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die auf der Schießstätte behördlich zugelassen sind. Die Bestimmungen für vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen nach § 6 AWaffV sind zu beachten.

6.2.2. Verboten ist die Durchführung von unzulässigen Schießübungen (§ 7 AWaffV).

6.2.3. Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen werden. Dabei müssen die Mündungen der Waffen mit feststehenden Läufen bzw. Kipplaufwaffen beim Öffnen und beim Schließen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.

6.3. Transport von Schusswaffen oder Munition

6.3.1. Liegen Parkplätze außerhalb der Schießstätte, sind beim Transport der Waffen zum Schießstand die einschlägigen Bestimmungen des Waffenrechts zu beachten (§ 12 Abs. 3 WaffG: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit).

6.3.2. Innerhalb der Schießstätte sind Waffen und Munition nach folgenden Vorschriften zu handhaben:

6.3.2.1. Langwaffen sind auf der Schießstätte entweder am Fahrzeug, also vor dem Betreten der Schützenstände, aus dem Transportbehältnis zu entnehmen und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann, oder

6.3.2.2. Langwaffen werden im Behältnis zu den Schützenständen transportiert. Sie sind dann aus dem Behältnis zu entnehmen und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann.

6.3.2.3. Kurzwaffen sind ausnahmslos im Behältnis (Futteral oder Koffer) zu transportieren und sind erst auf den Schützenständen aus den Behältnissen zu entnehmen. Die Waffen sind zu öffnen und müssen dabei in die vorgeschriebene Schussrichtung weisen.

6.3.2.4. Langwaffen dürfen nur abgestellt und Kurzwaffen abgelegt werden, wenn sie entladen, die Magazine entnommen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die Trommeln ausgeschwenkt sind.

6.4 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen

6.4.1. Gewehrriemen sind von Schusswaffen zu entfernen.

6.4.2. Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung und im Beisein der Waffenbesitzer gestattet.

6.4.3. Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den Schützenständen mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet; dabei müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.

6.4.4. Will ein Schütze auf einem Büchsenstand seine Waffe bzw. das Magazin mit mehr als einer Patrone laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

6.4.5. Will ein Schütze beim Flintenschießen seine Waffe mit mehr als zwei Patronen laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen

6.4.6. Beim Trap-Schießen hat der Schütze beim Wechsel von einer   

Schützenposition auf die folgenden die Waffe zu öffnen. Selbstlade- und Repetierflinten sind vor jedem Positionswechsel zu entladen. Vor einem Wechsel von der letzten auf die erste Schützenposition sowie nach Beendigung des Schießens, ist die Waffe zu entladen. Dabei ist sie in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann.

6.4.7. Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen der Schützenposition die Waffe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet werden kann.

1.3 Gefährdungsbereiche

Die maximalen Gefährdungsbereiche ergeben sich unter einem Schusswinkel von 30 bis 35 Grad. Wie weit kann ein Geschoss oder eine Geschossladung fliegen, um für Mensch oder Tier gesundheitliche Gefährdungen herbei zu führen?

MunitionsartGefährdungsbereich
Büchsenmunition (kaliberabhängig)ca. 5.000 bis 6.000 Meter
SchrotmunitionSchrotkorngröße x 100 (Beispiel: 3,5 mm = 350 Meter)
Flintenlaufgeschossmunition (FLG-Patronen)ca. 1.500 Meter
Munition im Kaliber .22 lfB (.22 l.r.)ca. 1.500 Meter
Kurzwaffenmunition (Pistole, Revolver); (kaliberabhängig)ca. 1.500 bis 2.500 Meter

1.4 Aufbewahrung

Wie Waffen und Munition aufzubewahren sind, regeln § 13 und § 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie § 36 des Waffengesetzes (WaffG). Werden Waffen und Munition nicht so aufbewahrt, wie es der Gesetzgeber vorschreibt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Bis zu 10.000 Euro Geldbuße sind denkbar. Bei Vorsatz handelt es sich um eine Straftat, die neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Der Schlüssel zum Waffenschrank muss sich allein in der ausschließlichen Gewalt des Berechtigten befinden. Auch Familienmitglieder dürfen keine alleinige Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen oder Munition haben, es sei denn, sie sind selbst Berechtigte. Waffen müssen immer ungeladen aufbewahrt werden. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.

1.4.1 Waffenschränke – Sicherheitsklassen

Widerstandsgrad 1 (nach EN 1143-1)Für Kurz-, Langwaffen, Schalldämpfer, Einsteck- und AustauschläufeMenge unbegrenzt + Munition
Widerstandsgrad 0 (nach EN 1143-1)Behälter unter 200 kg Gewicht: Für bis zu fünf Kurzwaffen, unbegrenzt Langwaffen, Schalldämpfer, Einsteck- und Austauschläufe und MunitionWaffenschränke ab 200 kg: Für bis zu zehn Kurzwaffen, unbegrenzt Langwaffen, Schalldämpfer, Einsteck- und Austauschläufe und Munition
Stahlblechbehälter mit SchwenkriegelschlossFür erlaubnispflichtige Munition 
Verschlossene BehälterFür Waffen oder Munition ohne Erlaubnispflicht (Luftgewehr, Diabolos)

1.4.3 Kontrolle der Aufbewahrung

Die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. In der Regel genügt hierzu die Vorlage eines Belegs über den Erwerb des erforderlichen Waffenschrankes oder verbindliches Foto (Typ, Standort).

Unangemeldete Waffenkontrolle gem. § 36 WaffG – Zuverlässigkeit und Nachweispflicht 

Die Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des Waffenbesitzers hat keinen Durchsuchungscharakter, vielmehr ist der Waffenbesitzer zur Mitwirkung im Rahmen der verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen im Rahmen des Waffengesetzes verpflichtet. Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen. Ansonsten ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit laut Bundesjagdgesetz eventuell nicht gegeben. Das setzt natürlich voraus, dass der Waffenbesitzer zu Hause ist und in die Kontrolle einwilligt. Ein Durchsuchungsbeschluss ist für die Kontrolle nicht erforderlich. Die Kontrollpersonen dürfen nur in die Räume, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden.

1.5 Beschussprüfung

Beschusspflicht für Feuerwaffen:

Wer Feuerwaffen, sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Feuerwaffe, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

Prüfungsablauf:

1. Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung:

… auf der Waffe stehen: – der Hersteller oder derjenige der die Waffe in Deutschland in den Verkehr bringen will, – das Kaliber der Waffe, – die Registrierungs-Nr. lt. Waffengesetz (spätere Übernahme in das Nationalen Waffenregister).

2. Prüfung der Maßhaltigkeit: 

… die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen entsprechen.

3. Prüfung der Funktionssicherheit:

… die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zündeinrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert werden kann.

4. Prüfung der Haltbarkeit: 

… die höchst beanspruchten Teile der Feuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie  der Verwendung der zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung ausgesetzt werden. (Verwendung speziell hochgeladener Beschusspatronen, diese erzeugen einen Gasdruck, der 30% über der stärksten im Handel verfügbaren Munition für dieses Kaliber liegt.)

Nach bestandener Prüfung wird die Waffe bei deutschem Beschuss mit folgenden Beschusszeichen gekennzeichnet (verwendet seit 20.10.2014; Prüfungen mit den bisherigen Zeichen behalten ihre Gültigkeit):

  • CIP Zeichen
  • „N“ für Normalbeschuss
  • Ortszeichen des Beschussamtes (z.B. Suhl, Ulm o.ä.)
  • (verschlüsseltes) Beschussdatum. 

Jede in Deutschland beschossene Waffe ist demnach wie folgt gekennzeichnet:

  1. Hersteller
  2. Waffennummer (Waffen-Teile-Nummer)
  3. Kaliber
  4. CIP Zeichen
  5. N (S, Zeichen f. Stahlschrotbeschuss)
  6. Ortszeichen des Beschussamtes
  7. Beschussdatum

1.5.1 Übersicht der gültigen Beschusszeichen: 

Grundsätzlich können die Prüfzeichen „Verstärkter Beschuss“ und „Stahlschrotbeschuss“ nur auf Flintenläufen und  dazugehörigen Verschlüssen platziert sein.

1.6 Verbotene Waffen und Zubehör

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

  • Waffen , die dem Kriegswaffen-Kontrollgesetz unterliegen 
  • Vollautomatische Waffen 
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
  • Patronenmunition, für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt (Treibspiegelgeschosse)
  • ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
  • über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können; 
  • Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); 
  • Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre); 
  • Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
  • Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können;
  • Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne
  • Spring- und Fallmesser, außer Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert