Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
1 Das Jagdrecht
Begriffsbestimmung
BJagdG = Bundesjagdgesetz
LJagdG = Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern (konkurrierende Gesetzgebung)
UJB = Untere Jagdbehörde
GJB = Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
EJB = Eigenjagdbezirk
JAB=Jagdausübungsberechtigter
Achtung: Zu fast allen Gesetzen existieren Verordnungen! Diese haben Gesetzescharakter, sind also genauso verbindlich wie ein Gesetz!
1.1 Präambel – LJagdG Mecklenburg/Vorpommern
Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Heimische Wildarten sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen
1.2 Definition Jagdrecht
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet (ohne Mindestgröße!) wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Jagdrecht ist untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Es kann also nicht verpachtet werden.
1.3 Inhaber des Jagdrechts
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann also nicht verpachtet werden. Demzufolge hat jeder Grundstückseigentümer das Jagdrecht!
1.4 Das Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie Eier von Federwild) – kurz ANEF.
Bei der Jagdausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu beachten! Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann der Jagdschein entzogen werden. Das Jagdausübungsrecht steht grundsätzlich der Jagdgenossenschaft bzw. dem Eigenjagdbesitzer zu. Die Jagdausübung setzt das Bestehen eines Jagdbezirks voraus. Auch an die Person des Jagdausübungsberechtigten werden verschiedene Voraussetzungen gestellt.
1.6 Die Hege
Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen undgesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Biotophege). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden möglichst vermieden werden. Unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Wildbestände dann angepasst, wenn sich die Hauptbaumarten ohne Schutz verjüngen lassen. Wir Jäger fördern und unterstützen durch Hegemaßnahmen nicht nur das Wild, sondern auch zahlreiche andere Tierarten.
Der Hege des Wildes dienen u.a.:
- Füttern des Wildes in Notzeiten (witterungsbedingt, z. B. hohe Schneelage)
- Erlegen von krankgeschossenem und schwer krankem Wild
- Abschuss von krankem, schwachem und schlecht veranlagtem Wild (Hege mit der Büchse)
- Wildäcker und Wildäsungsflächen, Verbissgehölze mit Weichhölzern sowie Prossholzflächen
- Remisen, Hecken, Benjeshecken zum Schutz des Wildes
- Künstliche Feuchtgebiete und Suhlen
- Künstliche Brutstätten und Nistplätze, Fledermaus-Spaltenkästen
1.7 Die Jagdhoheit
Die Jagdhoheit steht dem Land zu. Zu seiner Verwaltung dienen folgende Behörden:
- Oberste Jagdbehörde: ist das zuständige Ministerium ((Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern)
- Untere Jagdbehörden: auf Landkreisebene und kreisfreien Städten
Zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ist die Untere Jagdbehörde (UJB).
1.7.1 Aufgaben der Unteren Jagdbehörde
- Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen
- Bestätigung als Jagdaufseher
- Fachaufsicht Wildschadensausgleichskasse
- Fachaufsicht Jagdgenossenschaften
- Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplans
- Durchführung der Jägerprüfung
- Prüfung Jagdpachtverträge und entgeltliche Jagderlaubnisscheine
- Festlegen des Zeitraums der Notzeit für Schalenwild
Sitz der Unteren Jagdbehörde: Auf Landkreisebene beim Kreisordnungsamt
1.8 Jagdbeirat
Die Unteren Jagdbehörden werden vom Jagdbeirat und vom Kreisjägermeister beraten. Aufgabe: Sie beraten und unterstützen die Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die Mitglieder werden für 5 Jahre widerruflich bestellt. Es gibt einen Landesjagdbeirat und die Jagdbeiräte der Unteren Jagdbehörden.
1.8.1 Die Jagdbeiräte der jeweiligen Unteren Jagdbehörde
Die Jagdbeiräte der Unteren Jagdbehörde bestehen aus:
- dem Kreisjägermeister als Vorsitzenden
- einem Vertreter der Wildschadensausgleichskasse
- einem Vertreter der Landwirtschaft
- einem Vertreter der Forstwirtschaft
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften
- einem Vertreter der Fischerei
- einem Vertreter des Naturschutzes
- einem Vertreter der Landesjägerschaft
- einem Vertreter des Veterinärwesens
1.8.2 Kreisjägermeister oder Kreisjägermeisterin
Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von 5 Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil. Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- Jagdpächterin oder Jagdpächter sein darf,
- ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.
1.8.3 Der Landesjagdbeirat
…berät die Oberste Jagdbehörde (Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern) und besteht aus:
dem Vorsitzenden und je einem Vertreter:
- der Landwirtschaft
- der Forstwirtschaft
- der Landesjägerschaft
- der Gemeinden
- der Fischerei
- des Naturschutzes
- des Veterinärwesens
1.9 Die Landesjägerschaft

Der Landesjagdverband (LJV) ist der freiwillige Zusammenschluss der Jäger. Dachverband ist der Deutsche Jagdverband (DJV). Mitglied des DJV sind die einzelnen Landesjagdverbände. Der LJV M/V ist ein anerkannter Naturschutzverband (gemäß § 63 BNatSchG). Damit hat er Mitspracherecht bei naturschutzrechtlichen Belange.
1.10 Hegeringe/Landesjägerschaft
Hegering: Kleinste Struktureinheit des Jagdverbandes auf Grundlage der Verbandssatzung. Mitglieder können alle Jäger im betreffenden Bereich sein.
Gliederung des Jagdverbandes: DJV – Landesjagdverband – Kreisjagdverbände – Hegeringe. Innerhalb eines Kreisjagdverbandes (z. B. Kreisjagdverband im Landkreis Nordwestmecklenburg) bestehen mehrere Hegeringe.
1.11 Hegegemeinschaft
Zusammenschluss von Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke im Gebiet eines festgelegten Wildlebensraumes zur gemeinsamen Bewirtschaftung von Rot-, Dam- und Schwarzwild. Rechtsgrundlagen sind das Bundes- und das Landesjagdgesetz.
1.11.1 Aufgaben der Hegegemeinschaft
- Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinien bei Rot-, Dam- und Schwarzwild
- Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung der Hegeziele, land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzfachlicher Erfordernisse, insbesondere Regelung des Abschusses unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Vorbeugung von Tierseuchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wildwirkungsmonitorings
- Koordination von Hegemaßnahmen
- Erstellung eines Gruppenabschussplans für das Gebiet der Hegegemeinschaft, unterlegt mit Einzelabschussplänen der einzelnen beteiligten Jagdbezirke
- Abschussplankontrolle
Jede Hegegemeinschaft hat eine Satzung, wählt einen Vorstand und macht regelmäßige Vollversammlungen. Die durchschnittliche Größe einer Hegegemeinschaften in Deutschland beträgt ca. 17.000 ha.
1.12 Was ist Wild?
Wild sind die Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Wild ist herrenlos. Es wird zwischen Haar- und Federwild unterschieden. Zum Hochwild gehört alles Schalenwild mit Ausnahme des Rehwilds. Ferner gehören Auerwild, Steinadler und Seeadler zum Hochwild. Alles übrige Wild ist Niederwild
1.12.1 Haarwild
- Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Elch (Geweihträger)
- Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Wisent (Hornträger)
- Schwarzwild
- Seehunde
- Feldhase, Schneehase, Kaninchen
- Murmeltier
- Wildkatze, Luchs
- Fuchs
- Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter
1.12.2 Federwild
- Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Alpenschneehuhn (Waldhühner)
- Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Truthahn (Feldhühner)
- Wildtauben
- Greife, Falken
- Wildgänse, Wildenten, Höckerschwan
- Säger, Möwen
- Blässhuhn, Haubentaucher, Kolkrabe, Graureiher, Großtrappe, Waldschnepfe
1.12.3 Weitere jagdbare Tiere nach Landesrecht MV
- Marderhund
- Waschbär
- Mink
- Nutria
- Nebel-, Rabenkrähe
- Elster
- Nilgans
- Nandu
- Wolf (unterliegt dem Jagdrecht, aber ganzjährig geschont)
Alle anderen wildlebenden Tiere unterliegen dem Naturschutzrecht!
1.13 Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich:
- Wild (alle Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen)
- Teile von Wild
- Abwurfstangen und
- Eier von Federwild (ausgemähte Gelege)
rechtmäßig aneignen (Aneignungsrecht). Er hat das Recht, aber nicht die Pflicht! Das gilt auch für tote Tiere ganzjährig geschonter Arten (z. B. alle Greife)! Tiere, die dem Naturschutzrecht unterliegen (z. B. alle Eulen) darf sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen nicht aneignen. Wild ist bis zur Aneignung durch den Jagdausübungsberechtigten herrenlos (BGB § 960).
1.14 Wildschutzmaßnahmen (§ 24 LJagdG)
Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der Schalenwild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies dem JAB oder der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Eingang der Anzeige hat der Jagdausübungsberechtigte das verletzte Wild unverzüglich zu versorgen. Bei verendetem Wild kann der JAB entscheiden, ob er sich an den Unfallort begibt, um das Wild zu beseitigen (da er ja keine Aneignungspflicht, sondern nur ein Aneignungsrecht hat).