Bei Schäden, die durch Wild aus Gehegehaltung verursacht werden, ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt (Tierhalterhaftung). Erst wenn das entsprechende Tier herrenlos wird, d. h. sobald die Verfolgung aufgegeben oder gar nicht erst begonnen wird, gelten die Vorschriften bezüglich des Wildschadens.
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