Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

18 Rechte (Wer darf was gegenüber Menschen?)

18.1 Jedermann, Jagdgast

Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Strafprozessordnung

Wird jemand auf frischer (Straf-) Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen (nur bei einer Straftat!).

Vorgehen: „Hiermit sind Sie vorläufig festgenommen, folgen Sie mir bitte zur nächsten Polizeidienststelle!“

Bei der vorläufigen Festnahme ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs erlaubt: einfache körperliche Gewalt.

18.2 Jagdausübungsberechtigter und bestätigter Jagdaufseher

Hier gilt zunächst das Gleiche, wie unter 18.1 „Jedermann, Jagdgast“ beschrieben.

Zusätzlich dürfen der JAB und der bestätigte Jagdaufseher:

  • Personen anhalten,
  • Gegenstände abnehmen und
  • Personalien feststellen,

wenn jemand:

  • wildert oder
  • zur Jagd ausgerüstet auf nicht öffentlichen Wegen angetroffen wird oder
  • bei Verstößen gegen sonstige jagdrechtliche Vorschriften.

Die abgenommenen Gegenstände, mit Ausnahme von Wild und Teilen davon, sind unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Vollzugspolizei abzuliefern. Im Gegensatz zu den Jagdgästen und jedermann darf der Jagdschutzberechtigte bereits bei Ordnungswidrigkeiten einschreiten! Es muss sich jedoch stets um Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften handeln!

18.3 Maßnahmen bei Jagdstörungen

Bei Treibjagd: Waffen entladen, Ruhe bewahren, Polizei einschalten

18.4 Notwehrrechte

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wird der Angriff von einem anderen abgewendet, spricht man von Nothilfe.

18.4.1 Voraussetzungen für das Handeln in Notwehr

  • Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist zu beachten (nur die erforderliche Verteidigung; nicht mehr!).
  • Der Angriff muss gegenwärtig sein: Er hat begonnen und ist noch nicht beendet oder steht unmittelbar bevor.
  • Der Angriff muss sich gegen ein geschütztes Rechtsgut richten (z. B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, auch das Jagdrecht ist ein notwehrfähiges Recht).  

18.5 Notstand

Notstand = „Notwehr gegen Sachen“, d. h., hier liegt eine abstraktere Gefahr vor:

Bedrohung geht von einer Sache bzw. einem Umstand aus.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich.

Beispiel: Der Jäger tötet einen angreifenden Hund.

18.6 Übergesetzlicher Notstand

Beispiel: Angefahrenes Reh in einem fremden Revier.