Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
3 Der Jagdausübungsberechtigte (JAB)
Im Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer, der Pächter oder ein „Benannter“ JAB, Letzterer beispielsweise, wenn die Jagd nicht verpachtet ist und der Eigentümer nicht Inhaber eines Jagdscheins ist. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die JagdgenossenschaftJagdausübungsberechtigte, nach Verpachtung ist der Jagdpächter Jagdausübungsberechtigter. Die Jagdgenossenschaft verpachtet in der Regel das Jagdausübungsrecht an jagdpachtfähige Jäger (die sogenannten JAB). Jeder Jagdgenosse (Grundeigentümer von bejagbaren Grundstücken) erhält als Ausgleich dafür, dass die Jagdgenossenschaft (nach Verpachtung der Pächter) sein Jagdrecht auf seinem Grundstück ausübt, einen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Reingewinn aus der Verpachtung. Die Jagdgenossenschaft überträgt ihr Jagdausübungsrecht aufgrund des Pachtvertrags auf die Jagdpächter.
3.1 Die Jagdpacht
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrags sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.
3.1.1 Jagdpächter
- Der Jagdpächter muss eine natürliche Person sein (kein Verein, keine AG).
- Er muss jagdpachtfähig sein, d. h., er muss Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sein und einen solchen bereits während dreier Jahre in der Bundesrepublik Deutschland besessen haben (dies gilt nur für Pächter, nicht für Inhaber von Eigenjagdbezirken!)
- Gibt es in einem Jagdbezirk mehrere Jagdpächter, bilden diese untereinander eine BGB-Gesellschaft, weil sie sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Beziehungen der Pächter untereinander ergeben sich also nicht aus dem Jagdpachtvertrag.
Höchstpachtfläche
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 ha umfassen. Bei mehreren Pächtern wird die jeweilige Anteilfläche zugrunde gelegt. Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine werden (nur) in diesem Zusammenhang wie Pächter behandelt. Der Inhaber eines Eigenjagdbezirks unter 1.000 ha darf nur zupachten, wenn die 1.000 ha nicht überschritten werden. Ist der Eigenjagdbezirk größer als 1.000 ha, darf er nur zupachten, wenn er gleich große Flächen weiterverpachtet.
Zur Kontrolle der Höchstpachten muss ein Pächter bzw. Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Fläche, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in seinen Jagdschein eintragen lassen!
Anzahl der Jagdpächter
In einem Jagdbezirk bis 250 ha Größe sind maximal 2 Pächter möglich. Je angefangene weitere 150 ha kann einer hinzutreten (z. B. 252 ha: 3 Pächter möglich).
Beispielrechnung: Bis 250 ha sind ein oder zwei Pächter möglich, ab 250,01 bis 400 ha sind ein, zwei oder drei Pächter möglich, nicht vier, ab 400,01 bis 550 ha sind ein, zwei, drei oder vier Pächter möglich … 1.000 ha sind durch einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs oder sieben Pächter zu pachten.
3.2 Die Verpachtung eines Jagdbezirks
Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks kann erfolgen durch:
- Öffentliche Versteigerung
- Einholung schriftlicher Gebote
- Freihändige Vergabe
- Verlängerung des bestehenden Jagdpachtvertrags
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks erfolgt durch freie Vereinbarung mit dem Eigenjagdinhaber ohne besonderes Verfahren.
3.2.1 Der Jagdpachtvertrag
- Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
- Mindestpachtdauer beträgt 9 Jahre.
- Der Jagdpachtvertrag muss vom Pächter binnen 4 Wochen der Behöorde angezeigt werden (gilt auch für Unterverpachtung, Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern und Änderungen des Pachtvertrags).
- Die Behörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet wurden oder wenn zu erwarten ist, dass durch die vertragsmäßige Jagdausübung das Hegeziel verletzt wird. Vor Ablauf der Beanstandungsfrist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, es sei denn, der Vertrag wurde vorher bereits von der Behörde genehmigt.
Der Jagdpachtvertrag enthält u. a. Angaben zur:
- Größe des Jagdbezirks in ha (Flurstückliste mit Feld, Wald, Wasser und befriedete Fläche)
- Revierkarte
- Beginn und Ende der Pachtperiode
- Pachtpreis (Euro/ha)
- Verpächter
- Pächter
- Wildschadensersatzregelung
Nichtigkeit von Pachtverträgen
Ein Pachtvertrag ist nichtig (hat nie bestanden, im Gegensatz zum Erlöschen), wenn sein Inhalt den Vorschriften widerspricht bezüglich:
- Pächterhöchstzahl
- Höchstpachtfläche
- Schriftform
- Pachtfähigkeit
- Inhalt des Ausübungsrechts (nur zum Teil verpachtet)
- Keine Flurstückliste, keine Revierkarte
Erlöschen von Pachtverträgen
- Nach Ablauf der Jagdpachtperiode
- Bei Unzuverlässigkeit des JAB
- Wenn der JAB seinen Jahresjagdschein nicht verlängert hat
Bei Tod des Jagdpächters erlischt der Pachtvertrag grundsätzlich nicht (es sei denn, es wurde im Jagdpachtvertrag etwas anderes vereinbart).
Kündigung von Jagdpachtverträgen
Der Jagdpachtvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dies ist z. B. dann der Fall:
- Zahlungsunfähigkeit des JAB (JAB kann die Pacht nicht mehr zahlen)
- Grobe Verletzung jagdrechtlicher Pflichten durch den Pächter
- Vertragswidrige Unterverpachtung durch den Pächter
- Fortwährende, schwere Streitigkeiten zwischen Mitpächtern
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Jagdbezirks (keine Hochwildjagd)