Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
18 Entnahme von Trichinenproben durch Jäger (Zusatzinfo)
18.1 Rechtliche Grundlagen
EU-Recht: VO (EG) Nr. 178/2002:
- Lebensmittel müssen sicher sein! Verantwortlichkeit des Jägers für das von ihm vertriebene Wildbret!
- Rückverfolgbarkeit – Abgabe dokumentieren
EU-Recht: Verordnung (EG) Nr. 853/2004:
- Schulung zur kundigen Person – Erstuntersuchung auf bedenkliche Merkmale (Fleischbeschau)
EU-Recht: VO (EG) Nr. 2075/2005:
- Trichinellen: Wurmlarven von Trichinella spiralis
- Der amtlichen Untersuchung auf Trichinen unterliegen:
- Hausschweine
- Pferde
- Wildschweine
- Außerdem u. a. Bären und Dachse, wenn das Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmt ist
Nationales Recht: § 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung:
- Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und Wild zum Zweck
- der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt
- Kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt. Im Fall von Wildschweinen oder Dachsen ist eine Übertragung der Probenentnahme auf den Jäger möglich.
- Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
- Wildhandelsüberwachungsverordnung
18.2 Biologie der Trichinen
Die Trichinose ist eine Zoonose!
18.2.1 Wesen der Trichinen
Trichinen sind sehr kleine, fadenförmige Rundwürmer. Die adulten Stadien parasitieren im Dünndarm, die Larvenstadien sind in der Muskulatur zu finden.
18.2.2 Vorkommen
Wild- und Hausschwein, Fuchs, Dachs, Marderartige, Bisam, Haus- und Wanderratte, Mensch
18.2.3 Übertragung
Die Infektion erfolgt in der Regel über die Aufnahme von trichinösem Fleisch. Als Hauptübertragungswege gelten die Übertragung von Fuchs zu Fuchs oder von Fuchs zu Wildschwein (Aufnahme von Fuchskadavern). Die aufgenommenen Muskeltrichinenlarven werden im Dünndarm infolge der Magensaftwirkung frei und entwickeln sich zu geschlechtsreifen Trichinen. Von diesen adulten Trichinen gebären die weiblichen Trichinen (Trichinen sind lebend gebärend!) in den nächsten 4 bis 6 Wochen etwa 1.000 bis 1.500 Jungtrichinen (Larven). Die Männchen sterben bald nach der Begattung ab. Diese Jungtrichinen gelangen über Lymph- und Blutgefäße in die quergestreifte Muskulatur und siedeln sich vorwiegend am Übergang zu den sehnigen Teilen, z. B. der gut durchbluteten Zwerchfell-, Schenkel- und Zungenmuskulatur, an. Bereits 17 bis 18 Tage nach der Infektion sind sie als Muskeltrichinen ansteckungsfähig. Sie wachsen dort auf eine Länge von etwa 1 mm heran und werden als Muskeltrichinelle nach 5 bis 6 Wochen in einer Kapsel eingeschlossen. Auch wenn diese Kapsel 5 bis 6 Monate später verkalkt, bleiben die Trichinellen mehrere Jahre überlebensfähig.
18.2.4 Krankheitssymptome beim Menschen
Durchfall, starkes Durstgefühl, kolikartige Leibschmerzen, Mattigkeit, Übelkeit. Wenn die quergestreifte Muskulatur befallen ist, kommt es zu erheblichen Muskel- und Gelenkschmerzen, verbunden mit Hautausschlägen und Schwellungen im Gesichtsbereich, Störungen des Sehvermögens und zu einer erhöhten Herzfrequenz.
18.2.5 Gefährliche Komplikationen
- Herzmuskelentzündungen
- Gehirnentzündungen
- In 5 % der Fälle führt die Erkrankung des Menschen an Trichinose zum Tod.
- Zwischen 1998 und 2009 gab es in Deutschland zwischen 3 und 16 Trichinennachweise beim Schwarzwild.
18.3 Aufbrechen von Wild und Probenentnahme
Das sachgerechte Aufbrechen ist Voraussetzung für eine korrekte Entnahme von Trichinenproben. Für die spätere korrekte Probenentnahme ist es entscheidend, dass das Zwerchfell nicht vollständig entfernt wird und der Zwerchfellpfeiler erhalten bleibt. Beim Herausschärfen des Zwerchfells etwa 3 bis 5 cm Abstand vom Rippenbogen und von der Wirbelsäule halten. Der Zwerchfellpfeiler bleibt dabei erhalten. Dies ist entscheidend für die korrekte Probenentnahme.
18.3.1 Probenentnahme
Die Probenentnahme verläuft wie folgt:
1. Eine erste Probe vom Zwerchfellpfeiler:
- Entnahme einer etwa walnussgroßen Probe (mind. 10 g) am Übergang zur Sehnenplatte des Zwerchfells
- Einlegen der ersten Probe in ein Probengefäß
2. Eine zweite Probe aus der Vorderlaufmuskulatur:
- Längsschnitt durch die Schwarte an der Unterseite des Vorderlaufs
- Freilegen des Muskels
- Abschärfen des Muskels am sehnigen Teil: mind. 10 g
- Einlegen der zweiten Probe in ein Probengefäß
Als Ersatzprobe kann verwendet werden:
In manchen Fällen lassen sich keine Proben vom Zwerchfellpfeiler gewinnen. Ist dies der Fall, können ersatzweise Proben aus dem Rest des Zwerchfells und/oder dem zweiten Vorderlauf und/oder der Unterzungenmuskulatur genommen werden.
18.3.2 Kennzeichnung der Proben
Das Probengefäß muss mit der Nummer der Wildmarke gekennzeichnet werden, damit die Zuordnung der Probe zum Wildkörper zweifelsfrei möglich ist. Wenn die Probe nicht sofort zur Untersuchung gebracht wird, muss sie kühl gelagert, darf aber nicht eingefroren werden. Die eindeutige Zuordnung der entnommenen Proben zum zugehörigen Tierkörper ist durch eine einheitliche und durchgehende Kennzeichnung:
- des Tierkörpers,
- der davon genommenen Proben und
- des Beifügens des dazugehörigen Wildursprungsscheins unbedingt sicherzustellen.
18.3.3 Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf Jäger
Eine Trichinenuntersuchung ist grundsätzlich vorgeschrieben, wenn Schwarzwild und Dachse für den eigenen häuslichen Gebrauch verwendet oder an Dritte abgegeben werden. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 braucht der Jäger bei Wild, das über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe in Verkehr gebracht wird, keine Proben zu entnehmen, weil die Trichinenprobenentnahme und -untersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung im zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden müssen. Auch Metzger und Gastwirte als Einzelhandelsbetriebe können unbeprobtes Schwarzwild mitnehmen, wenn sie selbst dafür Sorge tragen, dass eine Trichinenuntersuchung erfolgt (Dokumentation im Wildursprungsschein erforderlich). Auf Antrag kann die Behörde entsprechend geschulte Jäger mit der Trichinenprobenentnahme beauftragen. Die Möglichkeit der Trichinenprobenentnahme gilt grundsätzlich für alle Jäger mit gültigem Jagdschein. Die Probenentnahme ist nicht nur auf selbst erlegtes Wild im eigenen Revier beschränkt. Die Beauftragung gilt für den gesamten Landkreis und auch für nicht selbst erlegtes Wild.
18.3.4 Einschränkung der Trichinenprobenentnahme durch Jäger
Die Trichinenprobenentnahme durch den Jäger ist nur dann zulässig, wenn dieser die Verantwortung bzw. Mitverantwortung für den Verbleib des erlegten Wildes trägt, weil er das Wild für den eigenen Verbrauch erlegt hat oder aber kleine Mengen von erlegtem Wild oder von Wildbret von erlegtem Wild abgibt. Eine Tätigkeit als reiner „Probennehmer“ im Sinne einer Dienstleistung ist daher nicht möglich. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn der Jäger die entsprechende Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit besitzt und er für diese Tätigkeit geschult ist. Der Probennehmer muss jederzeit Zugang zu dem beprobten Stück Wild haben, damit die Behörde bei einer positiven Probe sofort Zugriff auf das Stück hat. Nicht möglich ist, dass z. B. ein auswärtiger Jagdgast, der an seinem Wohnort als Probennehmer beauftragt ist, im Auftrag des Jagdpächters Proben entnimmt, weil er ja im Ernstfall keinen Zugriff auf die beprobten Stücke hat. Ein Jäger kann die amtliche Übertragung der Trichinenprobenentnahme bei der Veterinärbehörde im Landkreis seines Wohnorts oder im Landkreis des Jagdreviers beantragen, wenn dieses nicht im Landkreis seines Wohnorts liegt. Bei der Beauftragung zur Probenentnahme legt die zuständige Behörde fest, an welchen Trichinenuntersuchungsstellen die Proben abzugeben sind. Bei der Entscheidung, ob sich ein Jäger vom Landkreis seines Wohnorts oder des Revierorts beauftragen lassen will, muss berücksichtigt werden, dass die Behörde auf die beprobten Stücke bei positivem Untersuchungsergebnis sofort zugreifen kann. Dem Antrag sind eine Kopie des gültigen Jagdscheins (gilt als Zuverlässigkeitsnachweis) und eine Kopie der Schulungsbescheinigung beizufügen.Die Übertragung erlischt, wenn kein gültiger Jagdschein mehr vorliegt.
18.3.5 Die Abgabe und Weiterleitung der Probe
Die Probe kann am Erlegeort oder am Wohnort des Jägers genommen und zur Untersuchung bei der Untersuchungsstelle abgegeben werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich das Wild bis zum Abschluss der Untersuchung im Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde befindet, die den Jäger zur Probenentnahme beauftragt hat.Der Wildursprungsschein muss für jedes Stück Schwarzwild (bzw. Dachs), bei dem eine Probe selbst genommen wird (auch Nutzung im eigenen Haushalt), separat ausgefüllt werden. Im Wildursprungsschein ist die Nummer der Wildmarke einzutragen, die am Wildkörper (Rippenbogen) angebracht wurde. Auch die Trichinenprobe selbst muss mit der Nummer der Wildmarke gekennzeichnet sein, damit sie eindeutig zugeordnet werden kann.
Der Wildursprungsschein mit allen Durchschriften wird zusammen mit der Probe bei der Untersuchungsstelle eingereicht. Wild darf erst in Verkehr gebracht (d. h. an Dritte abgegeben) oder dem Eigenbedarf zugeführt werden, wenn bei der Trichinenuntersuchung keine Trichinen festgestellt wurden. Auch der Aufbruch darf erst nach der Freigabe verwertet oder abgegeben werden! Eine Stück Schwarzwild (bzw. Dachs) darf erst nach der Freigabe zerwirkt werden. Abschwarten ist jedoch schon vorher erlaubt.
Eine Zuwiderhandlung ist eine Straftat (§ 23 Tier-LMHV)!
18.3.6 Befundmitteilung
Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachs nicht in den Verkehr bringen, es sei denn,
- der Untersucher hat im Wildursprungsschein als Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vermerkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind,
- oder der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut Eintragung des Untersuchers im Wildursprungsschein über das Wildbret verfügen darf, und der Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachgewiesen worden sind.
Der Untersucher teilt dies nach Abschluss der Untersuchung per Fax oder Mail anhand des eingescannten Formulars mit. Eine Durchschrift wird dem Wildkörper bei Vermarktung als Nachweis für die Trichinenbeprobung beigefügt. Dies ist nicht erforderlich, wenn Wild in Teilstücken an Dritte abgegeben wird.
18.3.7 Dokumentation
Jeder beauftragte Jäger muss über die von ihm verwendeten Wildmarken leicht nachvollziehbare Aufzeichnungen führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum des Empfangs der Wildmarken
- Jeweiliges Datum des Einzugs von Wildmarken in die erlegten Stücke
- Wildmarken können auch mit anderen Aufzeichnungen (Jagdstrecke, Rückverfolgbarkeit) kombiniert werden.
- Abgabedatum und Empfänger des Stückes
- Die Aufzeichnungen und eine Durchschrift des Wildursprungsscheins sind mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.