Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

1 Ziele des Naturschutzes (§1 BNatSchG) 

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft au Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Naturschutz ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Pflanzen und Tieren wild lebender Arten, ihrer Lebensgemeinschaften und natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften und Landesteilen unter natürlichen Bedingungen. 

Naturschutz schützt die Natur und hat einen konservierenden Charakter. 

1.1 Hauptstrategien des Naturschutzes

1.1.1 Naturschutz auf der gesamten Fläche

  • Extensivierung der Landnutzung
  • Biotopvernetzung für bessere Populationsentwicklung
  • Ausweisung von verschiedenen Schutzgebietstypen, Biotopschutz

1.1.2 Der Artenschutz

  • Artenschutz als Teilaspekt des Naturschutzes verfolgt vier Ziele:
  • Schutz von wildlebenden Tierarten
  • Schutz von wildlebenden Pflanzenarten
  • Biotopschutz
  • Wiederansiedlung verdrängter wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten (z. B. Luchs, Fischotter, Biber, Uhu, Wanderfalke, Wolf)

1.1.3 Schutz der Ökosystemfunktionen

Dazu gehören beispielsweise:

  • Die Wiederzulassung einer natürlichen Flussdynamik
  • Die Ausweisung von Waldreservaten (Naturwaldzellen)
  • Der Erhalt einer traditionellen Nutzung (z. B. Beweidung von Magerrasen)

Beispiele für Ökosystem-Funktionen sind die Produktion von Biomasse, Wasserspeicherung, Bodenbildung, Bestäubung der Pflanzen. 

1.1.4 Schutz der Naturgüter

Der Schutz der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere, Klima sowie die Sicherung von wichtigen Funktionsabläufen ist für künftige Generationen überlebensnotwendig. Beispielsweise seien hier der Erhalt von Feuchtflächen für den Grundwasserschutz genannt und die Wiedervernässung von Mooren (CO2 – Speicher)

1.2 Gesetzlicher Artenschutz

1.2.1 Artenschutz auf internationaler Ebene

1.2.1.1 Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Am 01.07.1975 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen 184 Staaten zum Schutz bedrohter Tierarten (ca. 6.000) und Pflanzenarten (ca. 33.000). Das Abkommen reguliert den Handel durch ein System von Bescheinigungen und Genehmigungen. Schutz durch internationale Handelsverbote der in den verabschiedeten CITES–Listen aufgelisteten Arten (CITES: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora).

Für Jäger sind diese CITES-Listen bei Ein- und Ausfuhr von Trophäen nach Jagdreisen von Bedeutung. 

Falkner müssen den legalen Besitz und die Herkunft ihres Beizvogels durch CITES-Papiere nachweisen.

1.2.1.2 FFH-Richtlinie

(Fauna-Flora-Habitat = Tiere – Pflanzen – Lebensräume)

Es geht dabei um die Vernetzung von Schutzgebieten. Die FFH-Richtlinie bezweckt eine Vernetzung von Schutzgebieten innerhalb der EU, um eine Isolation von Populationen und Arten zu verhindern. So soll durch Wandern von Tierarten länderübergreifend ein genetischer Austausch der Tier- und Pflanzenarten ermöglicht werden (der genetischen Verarmung soll auf diese Weise entgegengewirkt werden). Alle Mitgliedsstaaten der EU haben sich verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Hoheitsfläche zu einem FFH-Gebiet zu erklären. Für diese Flächen gilt ein Erhaltungsgebot, jedoch kein Nutzungsverbot. In Anhang I der FFH-Richtlinie sind die geschützten Lebensräume verzeichnet (z. B. Orchideen-Buchenwälder, Hochmoore, Moorwälder), in Anhang II werden Tier- und Pflanzenarten genannt, für die ein strenger Schutz notwendig ist (z. B. alle Fledermausarten, Feldhamster, Laubfrosch, Apollofalter, Frauenschuh). Die FFH-Richtlinie ist auch die rechtliche Grundlage zur Ausweisung von europäischen Vogelschutzgebieten.

1.2.1.3 EU-Vogelschutzrichtlinie/Vogelschutzgebiete

Vogelschutzgebiete dienen hauptsächlich als Rast-, Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze für Zugvögel (z. B. Vogelschutzgebiete Schaalsee und Lewitz). Die FFH-Richtlinie und die EU-Vogelschutzrichtlinie sind die wichtigste rechtliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz in der EU. Ein wichtiges Merkmal dieser Gebiete ist das sogenannte Verschlechterungsverbot, das einer starken Intensivierung der Landnutzung in den Schutzgebieten entgegenwirken soll.