Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
2 Artenschutz auf nationaler Ebene
Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung bestimmt, welche Pflanzen- und Tierarten unter den besonderen Schutz nach § 20 Bundesnaturschutzgesetz fallen. In den Anhanglisten zur Bundesartenschutzverordnung sind die besonders und streng geschützten Pflanzen- und Tierarten einzeln aufgeführt. Es gilt, dass zunächst grundsätzlich alle heimischen Arten geschützt sind (sofern sie nicht dem Jagdrecht unterliegen).
2.1 Schutzkategorien
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet drei verschiedene Schutzkategorien:
- Allgemeiner Schutz
- Besonderer Schutz
- Strenger Schutz
| Allgemeiner Schutz | Besonderer Schutz | Strenger Schutz |
| Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund:zu tötenzu entnehmenzu besitzenzu beunruhigen | Es ist verboten:zu tötenzu entnehmenzu besitzenzu vermarkten | Es ist verboten:zu tötenzu entnehmenzu besitzenzu vermarktenzusätzlich: Störverbot |
| Beispiele | ||
| Schermaus, Hausmaus, Feldmaus, Wanderratte, Bisam, Löwenzahn, Margerite, Wiesenglockenblume, Wilde Möhre, Wiesenflockenblume, Gänseblümchen, | Eichhörnchen, Igel, Spitzmaus, Bilche, alle Vögel, Reptilien, Amphibien, Insekten (Hornissen, Hirschkäfer, Rote Waldameise, alle Schmetterlinge [außer Kohlweißling]), Sonnentau, Seerose, Fingerhut, | Wolf, Fischotter, Eisvogel, Rohrdommel, Schwarzspecht, Großtrappe, Schwarzspecht, Schwarzstorch |
Bei allgemein geschützten Arten ist das Sammeln eines Handstraußes von Blumen und Zweigen sowie das Sammeln von Beeren und Pilzen (etwa eine Menge, die in einem Handkorb Platz findet) für den eigenen Gebrauch erlaubt.
2.2 Biotopschutz
Durch die Unterschutzstellung von bestimmten Arten kann deren Überleben in der Regel nicht sichergestellt werden kann. Der meist fehlende Lebensraum stellt deren Existenzfähigkeit infrage. Die in der Bundesartenschutzverordnung aufgestellten Verbote sind in der Regel nicht ausreichend, um das Überleben einer Art zu sichern. Eines der Hauptprobleme des Naturschutzes ist der zunehmende Verlust der Lebensräume. Deshalb ist der Biotopschutz ein wichtiges Instrument des Artenschutzes, wichtiger als die genannten Verbote.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz werden daher Lebensräume und Landschaftsteile mit darin vorkommenden Lebensräumen von Tier- und Pflanzengesellschaften (Biotope) unter Schutz gestellt. Man unterscheidet hier –> siehe Kapitel 3.