Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
17 Jagdschutz und verwandte Tätigkeiten
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor:
- Wilderern
- Futternot
- Wildseuchen
- wildernden Hunden und Katzen
Außerdem unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
17.1 Schutz vor Wilderern
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, begeht Wilderei! Wild ist bis zur Aneignung durch den Jagdausübungsberechtigten herrenlos; durch Aneignung wird Eigentum begründet; die unrechtmäßige Inbesitznahme an Eigentum ist Diebstahl. Da bereits das Nachstellen den Tatbestand der Wilderei erfüllt, gibt es keine versuchte Wilderei. Das Aufsuchen ist jedoch eine straffreie Vorbereitungshandlung!
Beispiele Wilderei:
- Ein Autofahrer nimmt überfahrenes Wild mit.
- Ein Pilzsammler nimmt eine Abwurfstange mit.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Arten der Wilderei:
- einfache Wilderei
- besonders schwere Wilderei (gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, Nachtzeit, Schonzeit, Anwendung von Schlingen, von mehreren Wilderern gemeinsam betrieben)
17.2 Schutz vor Futternot
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen, wenn und solange die witterungsbedingte Futternot des Wildes dies erfordert. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Untere Jagdbehörde nicht nach, kann sie die Fütterung auf seine Kosten vornehmen lassen. Für Schalenwild legt die Untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Während Notzeiten ist es verboten, im Umkreis von 200 m um Fütterungen Schalenwild zu erlegen. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterungen. Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Wer notleidendes Wild (alle Arten!) nicht ausreichend füttert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
17.3 Schutz vor Wildseuchen
Tritt eine Seuche auf, hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen; dies betrifft z. B. Schweinepest, Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand sowie Tollwut. Seuchenverdächtiges Wild ist so zu sichern, dass Menschen und Tiere damit nicht in Kontakt kommen können. Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, vom Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. In befriedeten Bezirken ist seuchenverdächtiges Wild vom Aneignungsberechtigten zu beseitigen.
17.3.1 Auszüge aus der Tollwutverordnung (Zusatzinfo)
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde die Umgebung von etwa 40 km zum gefährdeten Bezirk und gibt sie öffentlich bekannt. Die Behörde bringt Schilder an mit der Aufschrift: „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“.
Im gefährdeten Bezirk müssen Hunde angeleint werden. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Wirksamer Impfschutz ist gegeben, wenn die Impfung mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zurückliegt.
Bevor die Tollwut amtlich festgestellt ist, sind verendete oder getötete tollwutverdächtige Tiere so aufzubewahren, dass Mensch oder Tier nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur von einem Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden. Das Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigem Wild sofort nachgestellt, dass es erlegt und unschädlich beseitigt wird. Von der Beseitigung ausgenommen ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut: Bis zur Größe eines Fuchses ist dies das ganze Tier, bei größeren Tieren nur der Kopf.
17.4 Schutz vor wildernden Hunden und Katzen
Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt:
Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb menschlicher Einwirkung sind, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden-und Diensthunden von Polizei, Zoll und Bundeswehr oder Suchhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der berechtigten Person zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend ihrer Einwirkung entzogen haben. Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb menschlicher Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.
(Katzen dürfen auch im Scheinwerferlicht getötet werden, da sie kein Wild sind).
17.5 Jagdschutzberechtigte
Wer ist jagdschutzberechtigt?
- JAB
- Bestätigter Jagdaufseher (wird vom JAB bestellt und von der UJB auf Antrag des JAB bestätigt)
- Förster
- Polizei
Der Jagdgast ist nicht jagdschutzberechtigt!