Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

3 Waffenrechtliche Erlaubnisse

3.1 Erwerb von Schusswaffen und Munition durch Jäger

3.1.1 Erwerb von Langwaffen und -munition

Der Erwerb der ersten Langwaffe ist Jahresjagdscheininhaber durch Vorlage ihres Jahresjagdscheins möglich. 

Beim Erwerb weiterer Langwaffen ist das Stammdatenblatt (Nationales Waffenregister -NWR-, beinhaltet eine Personen-ID, Waffen-ID, Waffenteile-ID) dem Verkäufer vorzulegen.Der Inhaber eines gültigen Jahresjagdschein kann Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung erwerben, sofern die Waffe nicht nach dem Bundesjagdgesetz für Jagdzwecke verboten ist. Nach dem Erwerb ist die Ausstellung einer WBK oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte WBK innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde des Landkreises (Ordnungsamt oder Kreispolizeibehörde) zu beantragen.Die Behörde stellt eine WBK aus oder trägt in eine bereits vorhandene ein:Art der Waffe (Repetierbüchse…)Kaliber (z. B. 8 x 57 IS)Hersteller und Modell (z. B. Blaser R 8)Seriennummern (Lauf, Verschluß, Gehäuse)ÜberlassungsdatumÜberlasser (von wem erworben)Dienstsiegel der BehördeDer Erwerb von Langwaffenmunition setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheins voraus, Vorlage beim Kauf. Es darf auch Langwaffenmunition erworben werden für die keine eigene Waffe vorhanden ist.

  • Sonstige Inhaber eines Jagdscheins (z. B. Tagesjagdscheininhaber) können Langwaffen nur erwerben, wenn sie einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte haben.
  • Jugendjagdscheininhaber können weder Schusswaffen noch Munition auf Dauer erwerben. Nur zur tatsächlichen Jagdausübung und zum jagdlichen Schießen einschließlich im Zusammenhang damit (Hin- und Rückfahrt) dürfen sie Waffen vorübergehend in Besitz nehmen, führen und schießen. Danach muss die Waffe dem Berechtigten zurückgegeben werden.

3.1.2 Erwerb von Kurzwaffen und –munition

  • Kurzwaffen können Jäger nur nach vorher erteilter Waffenbesitzkarte (WBK) bzw. vorheriger Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erwerben (Voreintrag: Waffentyp, Kaliberangabe, dazu wird das Ablaufdatum des Voreintrages vermerkt mit Dienstsiegel der Behörde, z. B. Pistole, Kaliber 9 mm Para, 30.04.2025, Dienstsiegel). 
  • Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird i.d.R. unbefristet erteilt. 
  • Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen und die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. 
  • Jäger können 2 Kurzwaffen ohne weitere Bedürfnisprüfung erwerben.
  • Munitionserwerb für Kurzwaffen ist grundsätzlich nur möglich für in die WBK eingetragen Kurzwaffenkaliber unter Vorlage der WBK (mit Dienstsiegel in Spalte 7 der dazugehörigen Zeile = Munitionserwerbsberechtigung). 
  • Für den Besitz berechtigter Munition (Lang- und Kurzwaffenmunition) gibt es keine Stückzahl- oder Mengenbegrenzung. Wichtig ist die sichere Verwahrung und Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter.

3.1.3 Führen von Waffen durch Jäger:

Jäger dürfen im Revier Jagdwaffen führen bzw. berechtigt schießen:

  1. zur befugten Jagdausübung (im eigenen Revier oder eingeladener Jagdgast) 
  2. zum An- und Einschießen 
  3. zum Jagdschutz 
  4. zur Ausbildung von Jagdhunden 

Zum Führen einer Waffe (Punkte 1 – 4) benötigt der Jäger einen gültigen Jagdschein. Die WBK berechtigt nicht zum Führen einer Waffe.

Auf der Fahrt von und zur Jagd muss die Waffe stets „nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“ (transportieren), also vollständig entladen sein. Dies gilt sowohl für Kurz- als auch für Langwaffen.

3.1.4 Funktionen der WBK

  • Waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb (Kurzwaffe – Voreintrag, 1 Jahr gültig)
  • Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt 

3.1.5 Arten der WBK:

  1. grüne (für Jäger)
  2. gelbe (für Sportschützen)
  3. rote (für Waffensammler)

3.1.6 Allgemeine Voraussetzungen zum Erhalt einer WBK

Jede waffenrechtliche Erlaubnis und damit auch die Erteilung einer WBK (Waffenbesitzkarte) setzt nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller:

  • 18 Jahre alt ist (für Jäger, Sonstige 21 Jahre)
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt
  • die notwendige Sachkunde nachweist (z. B. Jägerprüfung)
  • ein Bedürfnis gegeben ist (z. B. Jagdschein)

3.1.7 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

Leihen von Waffen und Munition

  • Inhaber einer Waffenbesitzkarte bzw. Jagdscheininhaber können sich eine Waffe und Munition bis zu einem Monat von einem Berechtigten ausleihen. Das gilt auch für Kurzwaffen, wenn der Leihnehmer im Besitz einer WBK ist (Leihschein für 30 Tage, Nachweis der vorübergehenden berechtigen Überlassung)!
  • Waffen und Munition dürfen dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder zur Beförderung übergeben werden. Eine zeitliche Begrenzung ist hier nicht einzuhalten, es genügt, dass es vorübergehend erfolgt.

Wichtig: Beim Schüsseltreiben muss die Waffe mitgenommen und im eigenen Überwachungsbereich vollständig entladen abgestellt werden, z. B. in unmittelbarer Nähe im Sichtbereich. 

Ein Zurücklassen im Auto stellt in der Regel keine ausreichende sichere Verwahrung dar.

3.1.8 Europäischer Feuerwaffenpass

Erforderlich für Reisen in und durch

  • Staaten der Europäischen Union (EU) oder die Staaten Island, Norwegen und die Schweiz, wenn man dort zum Beispiel zur Jagd gehen möchten.
  • In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein.
  • Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.

Der Europäische Feuerwaffenpass muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Erforderliche Unterlagen sind:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitnehmen wollen (nur bei erlaubnispflichtigen Waffen)
  • Lichtbild

Sonstiges:

Der Europäische Feuerwaffenpass gilt fünf Jahre lang. Er kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden, danach ist eine Neubeantragung notwendig. Für Jäger werden keine Kurzwaffen in den Europäische Feuerwaffenpass eingetragen, es gibt keinen Grund.