Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
11 Gesetzliche Grundlagen
- Bundesjagdgesetz und jeweiliges Landesjagdgesetz
- Wildhandelsüberwachungsverordnung
- Tierschutzgesetz
- Tiergesundheitsgesetz
- Tollwut-Verordnung
- Schweinepest-Verordnung
- Geflügelpest-Verordnung
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- EU-Hygienepaket
- Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (Schutz vor Täuschung)
- Lebensmittel-Hygieneverordnung (u. a. Anforderungen an Wildkammer)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (u. a. Definition bedenklicher Merkmale)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Beauftragung zur Trichinenuntersuchung)
11.1 Verbote aus der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Es ist verboten:
- Wild unaufgebrochen abzugeben,
- Wild vor Abschluss amtlicher Untersuchungen zuzubereiten oder an Verbraucher abzugeben,
- Großwild (= Schalenwild) über +7 °C, Kleinwild über +4 °C zu lagern oder zu befördern,
- Wild in der Decke einzufrieren,
- Fall- oder Unfallwild in den Verkehr zu bringen,
- mehr als eine Tagesstrecke an Privatpersonen abzugeben,
- mehr als eine Tagesstrecke im Umkreis von 100 km um Wohn- oder Erlegungsort an Metzger oder Gastwirte abzugeben,
- Wild in der Decke und aus der Decke geschlagen gemeinsam zu lagern.
11.2 Bemerkungen zum EU-Hygienepaket (EUH)
| 1. Definition Lebensmittel (EUH) | VO (EG) Nr. 178/2002Lebensmittel sind pflanzliche oder tierische Stoffe oder Produkte, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.Bereits ausgeweidetes Wild in der Decke = Lebensmittel! |
| 2. Lebensmittelsicherheit (EUH) | VO (EG) Nr. 178/2002Lebensmittel müssen sicher sein! Es darf nur Wild oder Wildbret vermarktet werden, das sicher ist!Lebensmittel sind nicht sicher, wenn sieverdorben (z. B. verhitzt, zu spät aufgebrochen, angeschnitten),verschmutzt (z. B. Panseninhalt, Erde) und/oderkontaminiert (z. B. Blei, radioaktive Belastung) sind. |
| 3. Entsorgung (EUH) | VO (EG) Nr. 1069/2009Regelt die Entsorgung von Aufbrüchen, Zerwirkabfällen etc. (Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehene tierische Nebenprodukte) |
| 4. Registrierung des JAB´s als Lebensmittelunternehmer (EUH) | VO (EG) Nr. 852/2004Bei Abgabe von Wildbret (= Wild aus der Decke geschlagen, zerwirkt oder zerlegt) ist die Registrierung bei der Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer erforderlich.Abgabe an Privatpersonen: max. TagesjagdstreckeAbgabe an Metzger und Gastwirte: max. Tagesjagdstrecke, nahe gelegen (100 km um Wohnort oder Erlegungsort) |
| 5. Kundige Person (EUH) | VO (EG) Nr. 853/2004 Ist bei Abgabe von Wild an einen EU-zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb gefordert: Wild muss unverzüglich aufgebrochen werden! Beim Transport zum Wildbearbeitungsbetrieb müssen Verschmutzung vermieden werden (z. B. durch Übereinanderlagern). |