Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

15 Wildvermarktung

Hier muss zwischen geschulten Personen (Jägerprüfung nach dem 01.02.1987; nationales Recht) und kundigen Personen (z. B. Jägerprüfung an der Jagdschule Gut Grambow ab 01.02.2009; EU-Recht) unterschieden werden.

Kundige Person

Die kundige Person nimmt vor und nach dem Schuss eine Fleischbeschau vor. Stellt die kundige Person hierbei bedenkliche Merkmale fest, führt ein amtlicher Tierarzt eine Fleischuntersuchung durch, falls das Wildbret dem menschlichen Verzehr zugeführt werden soll.

Die kundige Person ist gefordert:

  1. Bei Abgabe von Großwild an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb, wenn die roten Organe und evtl. das Haupt nicht beim Tierkörper verbleiben. Bei dieser Vermarktung liefert die kundige Person nur das Wild (Wildtierkörper) an, das vom Wildursprungsschein begleitet wird, in dem die kundige Person bestätigt, dass vor und nach dem Schuss keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden.
  2. Immer bei Abgabe von Kleinwild an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb

15.1 Wildvermarktungswege

Es gibt im Wesentlichen vier Stufen bei der Wildvermarktung: Stufe 1–3 durch geschulte Jäger möglich, Stufe 4 nur durch kundige Personen!

1.  Sie verwerten das Stück Wild für Ihren Eigenbedarf.

  • Auf bedenkliche Merkmale achten, evtl. amtliche FU
  • Wildmarke, Wildursprungsschein (Schalenwild) erforderlich
  • Trichinenuntersuchung (Schwarzwild) erforderlich

2.  Sie geben das gesamte Stück Wild in der Decke ab. Zusätzlich zu 1.:

  • An Privatpersonen: max. Tagesjagdstrecke
  • An einen Metzger oder Gastwirt: max. Tagesjagdstrecke, max. 100 km rund um Wohn- oder Erlegungsort

3.   Sie bringen Wildbret (z. B. eine Keule) in Verkehr.  Zusätzlich zu 1. und 2.:

  • Registrierung der Wildkammer erforderlich; der Jäger ist Lebensmittelunternehmer!

4.  Sie geben das Stück Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb ab.

  • Hierfür ist eine kundige Person gefordert.

15.2 Praxisbeispiele zur Wildvermarktung (Zusatzinfo)

  1. Bei einer Drückjagd werden 5 Stücke Rotwild, 25 Stücke Schwarzwild und 10 Stücke Rehwild erlegt. Das Wild soll an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben werden. Jedem Stück müssen die für eine amtliche Fleischuntersuchung erforderlichen roten Organe beigefügt werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Stücke und die roten Organe von einer kundigen Person auf für den Verzehr des Wildbrets bedenkliche Merkmale kontrolliert wurden. Die Unbedenklichkeit ist auf dem Wildursprungsschein mit Unterschrift der kundigen Person gegenüber dem Wildbearbeitungsbetrieb zu bestätigen.
  2. Strecke wie bei 1; die Stücke sollen an den örtlichen Einzelhandel (Gastronomie oder Metzgerei, Entfernung max. 100 km) abgegeben werden. Dies ist möglich, da alle Stücke an einem Jagdtag zur Strecke kamen und somit als „kleine Menge“ gelten.
  3. Strecke wie bei 1; alle am Jagdtag zur Strecke gekommenen Stücke sollen aus der Decke geschlagen bzw. abgeschwartet, zerwirkt und in Einzelteilen an Endverbraucher und Einzelhandel abgegeben werden. Dies setzt Folgendes voraus:
    • Der Jäger gilt als Lebensmittelunternehmer. Er muss sich als solcher bei der Veterinärbehörde registrieren lassen.
    • Für die Gewinnung von Wildeinzelteilen müssen hygienisch einwandfreie Räume zur Verfügung stehen.
    • Über die Abgabe kleiner Mengen von Wildbret (zerwirkt) sind Nachweise über Art, Menge und Tag der Abgabe dieser Lebensmittel zu führen. Dies bedeutet, dass auch Wildeinzelteile, die vom Jäger an Einzelhandel/Gastronomie oder an Endverbraucher abgegeben werden, aufzuzeichnen sind.
    • Es müssen allerdings nicht die Namen der diese Einzelteile erwerbenden Endverbraucher aufgeführt werden.
    • Hintergrund der Aufzeichnungspflicht: Die zuständige Behörde muss in die Lage versetzt werden, überprüfen zu können, ob die Bestimmung „kleine Menge“ eingehalten wurde.
  4. Strecke wie bei 1; das Wildbret (Menge ca. 750 kg Wildbret) soll an einen bzw. mehrere Endverbraucher abgegeben werden. Dies ist möglich, da es sich um die Strecke eines Jagdtages handelt. Die Entfernung zum Wohn- oder Erlegungsort spielt hier keine Rolle.
  5. Ein Hund hat einen Hasen in der Sasse gegriffen. Da es verboten ist, Fleisch von Wild, das nicht durch Erlegen getötet wurde, in den Verkehr zu bringen, entfällt somit die Verwertung. Das gilt auch für verunfalltes Wild oder eines im Gatter durch Hunde zur Strecke gebrachten Rehes.
  6. Nach der Treibjagd soll ein Treiber als Dankeschön einen unausgeweideten Hasen bekommen. Dies ist unzulässig, da es verboten ist, Wild unausgeweidet an Verbraucher abzugeben.
  7. Dies Gleiche gilt auch für die Abgabe einer Leber vom Schwarzwild vor dem Abschluss der amtlichen Untersuchung auf Trichinen.
  8. Ein JAB verschenkt zu Weihnachten an Freunde jeweils eine Rehkeule. Da er damit Wildbret in Verkehr bringt, muss er die Wildkammer registrieren lassen. (umgangssprachlich: abgenommene Wildkammer).

Diagramm: Großwild soll erlegt werden, um es als Lebensmittel zu verwerten.