Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

21 Tierschutzgesetz

21.1 Grundsatz (§ 1)

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen.

21.2 Tierhaltung (§ 2)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

21.3 Verbote

Es ist beispielsweise verboten:

  • einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist,
  • ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen,
  • ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild lebenden Art in der freien Natur auszusetzen, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist,
  • Tiere auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
  • ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
  • ein Tier auf ein anderes zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechten Jagens erfordern,
  • ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
  • (Elektroreizgeräte, sogenannte Teletaktgeräte, sind demnach verboten!)

21.4 Eingriffe an Tieren (§§ 5, 6)

  • An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.
  • Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen (z. B. Kürzen der Rute eines Hundes). Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung der Tiere unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen. Der Eingriff ist durch einen Tierarzt vorzunehmen.

Die Eingriffe sind 2 Wochen vor Beginn (in Ausnahmefällen auch bis zu 4 Wochen) der zuständigen Behörde anzuzeigen unter Angabe von Zweck, Art, Ort, Anzahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, Leiter des Vorhabens und Begründung für den Eingriff.

21.5 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet,
  • einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Bei diesen und anderen Verstößen kann das Halten von Tieren bestimmter Art oder das Halten von Tieren gänzlich untersagt werden.