Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
5 Abschuss von Wild
5.1 Abschussplanregelung
Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach zu dulden.
5.1.1 Welche Wildarten dürfen nur im Rahmen eines genehmigten Abschussplans bejagt werden?
- Rot- und Damwild (AK 0 + AK 1 Mindestabschussplan)
- Muffelwild
- Schwarzwild (Mindestabschussplan)
5.2 Ziele der Abschussplanung bzw. Wildbewirtschaftung
- Angepasste Wilddichte (dem Lebensraum angepasst, wirtschaftlich tragbar)
- Nach Möglichkeit Vermeidung von Wildschäden
- Geschlechterverhältnis 1:1
- Natürlicher Altersaufbau
5.3 Erfüllungspflicht
Der Abschussplan muss erfüllt werden. Ersatzvornahme durch die Behörde ist möglich. Angerechnet werden sowohl erlegtes Wild, Fallwild und Unfallwild. Als Nachweis für die Erfüllung kann der körperliche Nachweis verlangt werden.
5.4 Umfang des Abschusses
5.4.1 Zuwachsabschussplan
Bei einer tragbaren, d. h. den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wilddichte entspricht der Gesamtabschuss der Höhe des tatsächlichen Zuwachses. Dieser beträgt beim Rotwild 80 % des zum 01.04. eines Jahres vorhandenen Kahlwildes. Man spricht deshalb auch vom Zuwachsabschuss.
5.4.2 Reduktions- oder Verminderungsabschussplan
Wenn der Wildbestand zu hoch ist bzw. die Wildschäden zu hoch sind oder der Knopfbockanteil zu hoch ist, erfolgt im Rahmen eines genehmigten Abschussplans ein sogenannter Reduktions- bzw. Verminderungsabschuss. Hierbei ist der Abschuss höher als der Zuwachs.
5.4.3 Verteilung des Abschussplanes
- Starke Eingriffe in die Zuwachs- und Jugendklasse
- Geringer Eingriff in die mittlere Klasse
- Restabschuss in der Altersklasse
Grundsatz: Wildbiologisch vernünftig jagen; d. h. starke Eingriffe in die Zuwachs- und Jugendklasse.
5.5 Wer stellt den Abschussplan auf?
Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her. Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen.
5.6 Der Abschussplan
Der Abschussplan ist zu gliedern nach:
- Wildart (Rot-, Dam-, Muffel-, Schwarzwild)und innerhalb der Wildart nach
- Geschlecht
- Altersklassen
5.7 Streckenliste
Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk über den Abschuss des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen eine Streckenliste zu führen. Jeder Abschuss und bei Schalenwild auch jedes Fall- und Unfallwild ist innerhalb 1 Woche in die Streckenliste einzutragen.
5.8 Wildnachweisung
Am Ende des Jagdjahres wird die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres in einer Wildnachweisung zusammengefasst, die bis zum 10.04. der UJB anzuzeigen ist.
5.9 Aufstellen des Abschussplans
Um den Abschussplan theoretisch aufzustellen, sind folgende Punkte zu beachten:
5.9.1 Zuwachs
(bezogen auf den Frühjahresbestand von weiblichem Wild am 01.04.)
Rehwild (Wald) 80 – 100 %
Rehwild (Feld) 30 – 80 %
Rot-, Damwild 80 %
Muffelwild 40 – 70 %
Schwarzwild 200 – 300 % (bezogen auf den Gesamtbestand)
5.9.2 Wirtschaftlich tragbare Wilddichte
Die wirtschaftlich tragbare Wilddichte bezeichnet die durchschnittliche Anzahl einer bestimmten Wildart. Hierdurch sollen Wildschäden möglichst vermieden werden.
Rehwild 10 Stück / 100 ha
Damwild 5 Stück / 100 ha
Rotwild 2 Stück / 100 ha
Muffelwild 2 Stück / 100 ha
Schwarzwild 2 Stück / 100 ha
5.9.3 Geschlechterverhältnis
Das bei allem Schalenwild anzustrebende Geschlechterverhältnis beträgt grundsätzlich ca. 1:1, d. h. 50 % männliche und 50 % weibliche Tiere.
5.9.4 Wildbewirtschaftungsrichtlinien für Mecklenburg-Vorpommern
| Rotwild | |||
| Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Streckenanteil (%) |
| weiblich | 0 Wildkalb | unter 1 | 45 |
| 1 Schmaltier | 1 | 15 | |
| 2 Alttier | ab 2 | 40 | |
| männlich | 0 Hirschkalb | unter 1 | 45 |
| 1 Schmalspießer | 1 | 25 | |
| 2 junge Hirsche | 2. – 4. Kopf | 15 | |
| 3 mittelalte Hirsche | 5. – 9. Kopf | 5 | |
| 4 alter Hirsche | ab 10. Kopf | 10 | |
| Damwild | |||
| Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Streckenanteil (%) |
| weiblich | 0 Wildkalb | unter 1 | 45 |
| 1 Schmaltier | 1 | 15 | |
| 2 Alttier | ab 2 | 40 | |
| männlich | 0 Hirschkalb | unter 1 | 35 |
| 1 Schmalspießer | 1 | 30 | |
| 2 junge Hirsche | 2. Kopf | 15 | |
| 3 mittelalte Hirsche | 3. – 7. Kopf | 10 | |
| 4 alter Hirsche | ab 10. Kopf | 10 | |
| Rehwild | |||
| Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Streckenanteil (%) |
| weiblich | 0 Rickenkitz | unter 1 | 60 |
| 1 Schmalreh | 1 | ||
| 2 Ricke | ab 2 | 40 | |
| männlich | 0 Bockkitz | unter 1 | 60 |
| 1 Jährling | 1 | ||
| 2 Rehbock | 2. – 4. Kopf | 40 | |
| Muffelwild | |||
| Geschlecht | Altersklasse | Alter in Jahren | Streckenanteil (%) |
| weiblich | 0 Schaflamm | unter 1 | 50 |
| 1 Schmalschaf | 1 | ||
| 2 Schafe | ab 2 | 50 | |
| männlich | 0 Widderlamm | unter 1 | 50 |
| 1 Jährling | 1 | ||
| 2 mittelalte Widder | 2 – 5 | 50 | |
| 3 alter Widder | ab 6 | ||
| Schwarzwild | |||
| Altersklasse | Alter in Jahren | Streckenanteil | |
| 0 Frischlinge | von der Geburt bis zum 01.04. des darauffolgenden Kalenderjahres | mind. 80 % vom Gesamtabschuss | |
| 1 Überläufer | 1 | ||
| 2 Bachen | 2 | mind. 10 % vom Gesamtabschuss | |
| 2 Keiler | mind. 5 % vom Gesamtabschuss | ||