Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

5 Abschuss von Wild

5.1 Abschussplanregelung

Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach zu dulden.

5.1.1 Welche Wildarten dürfen nur im Rahmen eines genehmigten Abschussplans bejagt werden?

  • Rot- und Damwild (AK 0 + AK 1  Mindestabschussplan)
  • Muffelwild
  • Schwarzwild (Mindestabschussplan) 

5.2 Ziele der Abschussplanung bzw. Wildbewirtschaftung

  • Angepasste Wilddichte (dem Lebensraum angepasst, wirtschaftlich tragbar)
  • Nach Möglichkeit Vermeidung von Wildschäden
  • Geschlechterverhältnis 1:1
  • Natürlicher Altersaufbau 

5.3 Erfüllungspflicht

Der Abschussplan muss erfüllt werden. Ersatzvornahme durch die Behörde ist möglich. Angerechnet werden sowohl erlegtes Wild, Fallwild und Unfallwild. Als Nachweis für die Erfüllung kann der körperliche Nachweis verlangt werden.

5.4 Umfang des Abschusses

5.4.1 Zuwachsabschussplan

Bei einer tragbaren, d. h. den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Wilddichte entspricht der Gesamtabschuss der Höhe des tatsächlichen Zuwachses. Dieser beträgt beim Rotwild 80 % des zum 01.04. eines Jahres vorhandenen Kahlwildes. Man spricht deshalb auch vom Zuwachsabschuss.

5.4.2 Reduktions- oder Verminderungsabschussplan

Wenn der Wildbestand zu hoch ist bzw. die Wildschäden zu hoch sind oder der Knopfbockanteil zu hoch ist, erfolgt im Rahmen eines genehmigten Abschussplans ein sogenannter Reduktions- bzw. Verminderungsabschuss. Hierbei ist der Abschuss höher als der Zuwachs.

5.4.3 Verteilung des Abschussplanes

  • Starke Eingriffe in die Zuwachs- und Jugendklasse
  • Geringer Eingriff in die mittlere Klasse
  • Restabschuss in der Altersklasse

Grundsatz: Wildbiologisch vernünftig jagen; d. h. starke Eingriffe in die Zuwachs- und Jugendklasse.

5.5 Wer stellt den Abschussplan auf?

Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her. Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten  Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen.

5.6 Der Abschussplan

Der Abschussplan ist zu gliedern nach:

  • Wildart (Rot-, Dam-, Muffel-, Schwarzwild)und innerhalb der Wildart nach
  • Geschlecht
  • Altersklassen

5.7 Streckenliste

Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk über den Abschuss des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen eine Streckenliste zu führen. Jeder Abschuss und bei Schalenwild auch jedes Fall- und Unfallwild ist innerhalb 1 Woche in die Streckenliste einzutragen.

5.8 Wildnachweisung

Am Ende des Jagdjahres wird die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres in einer Wildnachweisung zusammengefasst, die bis zum 10.04. der UJB anzuzeigen ist.

5.9 Aufstellen des Abschussplans

Um den Abschussplan theoretisch aufzustellen, sind folgende Punkte zu beachten:

5.9.1 Zuwachs

(bezogen auf den Frühjahresbestand von weiblichem Wild am 01.04.)

Rehwild (Wald)          80 – 100 %

Rehwild (Feld)           30 – 80 %

Rot-, Damwild           80 %

Muffelwild                 40 – 70 %

Schwarzwild              200 – 300 % (bezogen auf den Gesamtbestand)  

5.9.2 Wirtschaftlich tragbare Wilddichte

Die wirtschaftlich tragbare Wilddichte bezeichnet die durchschnittliche Anzahl einer bestimmten Wildart. Hierdurch sollen Wildschäden möglichst vermieden werden.

Rehwild               10 Stück / 100 ha 

Damwild                5 Stück / 100 ha         

Rotwild                  2 Stück / 100 ha

Muffelwild              2 Stück / 100 ha  

Schwarzwild           2 Stück / 100 ha   

5.9.3 Geschlechterverhältnis

Das bei allem Schalenwild anzustrebende Geschlechterverhältnis beträgt grundsätzlich ca. 1:1, d. h. 50 % männliche und 50 % weibliche Tiere.

5.9.4 Wildbewirtschaftungsrichtlinien für Mecklenburg-Vorpommern

Rotwild 
GeschlechtAltersklasseAlter in JahrenStreckenanteil (%)
weiblich 0 Wildkalbunter 145
1 Schmaltier115
2 Alttierab 240
männlich 0 Hirschkalbunter 145
1 Schmalspießer125
2 junge Hirsche2. – 4. Kopf15
3 mittelalte Hirsche5. – 9. Kopf5
4 alter Hirscheab 10. Kopf10
Damwild 
GeschlechtAltersklasseAlter in JahrenStreckenanteil (%)
weiblich 0 Wildkalbunter 145
1 Schmaltier115
2 Alttierab 240
männlich 0 Hirschkalbunter 135
1 Schmalspießer130
2 junge Hirsche2. Kopf15
3 mittelalte Hirsche3. – 7. Kopf10
4 alter Hirscheab 10. Kopf10
Rehwild 
GeschlechtAltersklasseAlter in JahrenStreckenanteil (%)
weiblich 0 Rickenkitzunter 160
1 Schmalreh1
2 Rickeab 240
männlich 0 Bockkitzunter 160
1 Jährling1
2 Rehbock2. – 4. Kopf40
Muffelwild 
GeschlechtAltersklasseAlter in JahrenStreckenanteil (%)
weiblich 0 Schaflammunter 150
1 Schmalschaf1
2 Schafeab 250
männlich 0 Widderlammunter 150
1 Jährling1
2 mittelalte Widder2 – 550
3 alter Widderab 6
Schwarzwild 
AltersklasseAlter in JahrenStreckenanteil
0 Frischlingevon der Geburt bis zum 01.04. des darauffolgenden Kalenderjahresmind. 80 % vom Gesamtabschuss
1 Überläufer1
2 Bachen2 mind. 10 % vom Gesamtabschuss
2 Keilermind. 5 % vom Gesamtabschuss