Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung

6 Wildschaden

Als Wildschaden wird ein durch Wild verursachter Schaden an Grundstücken bezeichnet. Zum Grundstück zählt alles, was mit diesem fest verbunden ist. Ersatzpflichtiger Wildschaden kann nur verursacht werden durch: 

  • Schalenwild
  • Wildkaninchen
  • Fasan

Wildschaden, der durch andere Wildarten verursacht wird, ist nicht ersatzpflichtig!

6.1 Wer muss den Wildschaden ersetzen?

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft wildschadensersatzpflichtig (§ 29 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft kann jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit den Schaden vertraglich (Pachtvertrag) auf den Pächter abwälzen! Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt allerdings bestehen, wenn vom Pächter kein Ersatz erlangt werden kann! Ein Ersatz durch eine Versicherung ist nicht möglich, aber sogenannte Wildschadensausgleichskassen sind zulässig.

6.2 Beschränkungen der Ersatzpflicht

  • Nur bei bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan).
  • Nur aufstockende sowie getrennte Erzeugnisse, nicht jedoch eingeerntete Früchte! Eingemietet = eingeerntet, also keine Ersatzpflicht mehr.
  • Nur wenn die vorgeschriebene Meldefrist beachtet wurden.
  • Nicht an Sonderkulturen, wenn die Herstellung ortsüblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist (Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume, Forstkulturen mit erhöhter Gefährdung wegen des Einbringens anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten = sogenannte Fremdbaumarten, Garten- oder hochwertige Handelsgewächse) 
  • Nicht für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke).
  • Nicht, wenn der Geschädigte Abwehrmaßnahmen des Ersatzpflichtigen zerstört.

6.3 Schutzmaßnahmen für Sonderkulturen 

Schutzvorrichtungen in diesem Sinne sind:

für Rot- und DamwildDrahtgeflechtzaun 1,80 m hoch
für MuffelwildDrahtgeflechtzaun 2,50 m hoch
für RehwildDrahtgeflechtzaun 1,50 m hoch
für Kaninchen1,30 m hoch und 0,20 m tief; Maschenweite bis 40 mm
für Schwarzwild1,50 m hoch

6.4 Fernhalten des Wildes

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer eines Grundstücks darf zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abhalten oder verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer darf das Wild weder gefährden noch verletzen. Bei Sonderkulturen muss der Eigentümer für den entsprechenden Schutz sorgen.