Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
4 Geschützte Landschaftsteile kraft Verordnung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz können per Verordnung verschiedene Landschaftsteile unter Schutz gestellt werden. Diese Landschaftsteile sind ausgeschildert.
Für jedes Schutzgebiet gibt es eine Verordnung. Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele sowie den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Sie können sich teilweise überlagern oder sind in Einzelfällen sogar deckungsgleich.
4.1 Übersicht über die geschützten Landschaftsteile kraft Verordnung
| Merkmale/Schwerpunkte | Einschränkungen | |
| Biosphärenreservat Zurzeit in D: 18z. B. Schaalsee, Südost-Rügen | Kulturlandschaftsschutz,großräumig; von der UNESCO anerkannt,Ziele sind vor allem Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Erwünscht: ökologische Landwirtschaft, sanfter Tourismus, Fischerei, Jagd, ImkereiIst in drei Zonen gegliedert:Kernzone (3 %)Pflegezone (20 %)Entwicklungszone | Jagd ist außerhalb der Kernzonen erlaubt.Jagdliche Einschränkungen sind in der jeweiligen Verordnung nachzulesen. |
| Nationalpark Zurzeit in D: 16z. B. Bayerischer Wald (ältester NP in D, 1970 gegründet; Größe 24.850 ha)M/V: Müritz, Vorpommersche BoddenlandschaftÄltester Nationalpark weltweit: Yellowstone, 1872 gegründet; Größe ca. 9.000 qkm | Nationalparks haben zusammen mit Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten die derzeit höchste gesetzliche Schutzkategorie,Naturlandschaftsschutz.Großräumige Landschaften von nationaler Bedeutung, die vom Menschen nicht oder wenig beeinflusst sind bzw. in Richtung einer geringen Beeinflussung entwickelbar sindUngestörter Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik Prozessschutz: Der Mensch zieht sich zurück und lässt der Natur freien Lauf.In vier Zonen gegliedert: Kern-, Entwicklungs-, Pflege- und Erholungszone | Eine Bewirtschaftung ist für die Anerkennung weitgehend ausgeschlossen.In Nationalparks ruht die Jagd vielfach oder wird entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks ausgeübt. |
| Naturpark Zurzeit in D: 105M/V: z. B. Mecklenburg. Elbetal, Feldberger Seenlandschaft, Sternberger Seenland | Großräumig; besonders für die Naherholung, nachhaltiger Tourismus Hauptaufgabe: Regionalentwicklung, dauerhafte umweltgerechte Landnutzung | |
| Landschaftsschutzgebiet (LSG) | Nicht großräumig; Erhalt der Leistungsfähigkeit und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (sauberer Boden, saubere Luft, sauberes Wasser) | Insbesondere das Landschaftsbild ist geschützt;Bebauung verboten. |
| Naturschutzgebiet (NSG) | Naturschutzgebiete haben zusammen mit Nationalparks und FFH-Gebieten die derzeit höchste gesetzliche Schutzkategorie. Nicht großräumig; etwa 2/3 aller Naturschutzgebiete sind kleiner als 50 ha. Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten, Verschlechterungsverbot | In der Regel Wegegebot; Alle Handlungen, die zu Störungen der Tier- und Pflanzenwelt führen sind meist verboten. Jagdliche Einschränkungen sind möglich (siehe jeweilige Verordnung). |
| Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)(Hecken, Alleen) | Nicht großräumig;Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes | |
| Naturdenkmal (ND) | Einzelschöpfungen der Natur, z. B. sehr alte Bäume |
Jagdliche Einschränkungen z.B. in Naturschutzgebieten:
Keine Kirrungen, Salzlecken, Kanzeln, Fütterungen, Drückjagden etc. Details können in den jeweiligen Verordnungen zu jedem Naturschutzgebiet nachgelesen werden.

4.2 Besonderer Artenschutz: Horstschutzzonen
Auszug aus § 36 Landesnaturschutzgesetz M/V
Zum Schutz der Horst- und Neststandorte folgender Vögel gibt es Horstschutzzonen (Zone 1 und 2) für:
- See-, Fisch- und Schreiadler (Baumbrüter, Nesthocker)
- Baum- und Wanderfalken (Baumbrüter, Nesthocker)
- Schwarzstörche (Waldstorch) (Baumbrüter, Nesthocker)
- Kraniche (Bodenbrüter, Nestflüchter)
- Rohr-, Korn- und Wiesenweihen (Bodenbrüter, Nesthocker)
Da diese Arten vor allem in der Brut- und Aufzuchtzeit sehr störungsempfindlich sind, darf in dieser Zeit (siehe Tabelle 3) keine Jagd auf Wild mit Jagdzeiten ausgeübt werden (z. B. Rehböcke, Schmalrehe, Rot- und Damwild der AK 1, Schwarzwild). Weitere Verbote, die z. B. die Landwirtschaft betreffen werden in diesem Skript nicht behandelt.
Diese Horstschutzzonen sind nicht ausgeschildert, es gibt kein Betretungsverbot.
Es ist verboten, in den Horstschutzzonen stationäre jagdliche Einrichtungen zu errichten. In der für die Jagdausübung freien Zeit ist die Benutzung mobiler jagdlicher Einrichtungen zulässig.
Die betroffenen Landwirte, Forstwirte und Jagdausübungsberechtigten werden über diese Horstschutzzonen durch die Untere Naturschutzbehörde in Kenntnis gesetzt.
| Baumbrüter | Zone 1 + 2 | Jagdverbot | Bodenbrüter | Zone 1 + 2 | Jagdverbot | |
| Seeadler | 300 m | 01.01. – 31.07. | Kranich (Wald) Kranich (Feld) | 300 m 200 m | 01.03. – 31.05. 01.03. – 31.05. | |
| Fisch- und Schreiadler | 300 m | 01.03. – 31.08. | Weihen (Rohr-, Korn-, Wiesenweihe) | 200 m | 01.03. – 31.08. | |
| Baum- und Wanderfalke | 300 m | 01.03. – 31.08. | ||||
| Schwarzstorch | 300 m | 01.03. – 31.08. |
Bilderserie: Vogelarten für die eine Horstschutzzone besteht …









Horstschutzzonen
Zeitliche und räumliche Besonderheiten




4.3 Rote Listen
Rote Listen sind Auflistungen bedrohter, ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotopkomplexe.
Ziel: Den Gefährdungsgrad der heimischen Flora und Fauna einer breiten Öffentlichkeit verständlich zu machen und somit die öffentliche Umweltbewusstseinsbildung zu fördern.Die Rote Liste ist nicht rechtsverbindlich, sie ist ein Gutachten, eine Zustandsbeschreibung!
In den Roten Listen können durchaus Wildarten mit Jagdzeiten aufgelistet sein (z. B. der Feldhase).
Die Rote Liste ist die fachliche Grundlage für den Artenschutz.
Die offizielle Rote Liste für Deutschland wird vom Bundesamt für Naturschutz herausgegeben. Außerdem hat jedes Bundesland eine eigene Rote Liste.