Schulungsmaterial für die Jungjägerausbildung
9 Verfahren bei Wild- und Jagdschäden (Vorverfahren)
Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Schadensmeldung durch den Geschädigten binnen 1 Woche nach Kenntnisnahmebeim zuständigen Gemeindeordnungsamt bzw. innerhalb 1 Woche, nachdem der Geschädigte bei gehöriger Sorgfalt den Schaden hätte erkennen müssen, d. h., je nach Reifestadium muss der Landwirt regelmäßig kontrollieren (spätestens alle 4 Wochen)!
Bei forstwirtschaftlich genutzten Forstgrundstücken: Meldung spätestens bis zum 01.05. bzw. 01.10. (Winter- bzw. Sommerschäden).
Das Ordnungsamt beraumt einen Ortstermin an mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Beteiligt sind der Geschädigte, der Ersatzpflichtige und evtl. die Wildschadensausgleichskasse. Aufgrund der Niederschrift ist die Zwangsvollstreckung möglich! Kommt keine Einigung zustande, wird ein Wildschadensschätzer bestellt.
Der Wildschadensschätzer stellt den Schaden fest (erstellt ein Gutachten). Das Ordnungsamt fertigt auf der Grundlage des Gutachtens einen Vorbescheid an und stellt diesen den Beteiligten zu. Gegen den Vorbescheid ist Klage beim Amtsgericht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen möglich.
Wildschadensschätzer werden für jede Gemeinde durch die UJB für 4 Jahre widerruflich bestellt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich regelmäßig nach dem Wert zum Zeitpunkt der Ernte. Grundsätzlich muss Schadensersatz in Form von Naturalien akzeptiert werden, und jeder der Beteiligten kann beantragen, dass der Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festgestellt wird. Auch der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet (muss z. B. nachsäen, wenn möglich).